(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 geändert.
Die Änderungen betreffen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1. Januar 2026. Für diese gilt dann ein ermäßigter Steuersatz von 7 % mit Ausnahme von Getränken, welche weiterhin mit 19 % zu besteuern sind.
Viele Gastronomiebetriebe bieten Kombiangebote an (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angebote). Um den Aufwand bei der Umsatzsteueraufteilung zu reduzieren, erlaubt es die Finanzverwaltung, den auf die Getränke entfallenden Entgeltanteil pauschal mit 30 % anzusetzen.
Bei Hotelpauschalen oder „Business-Packages“, die mehrere Leistungen zusammenfassen, kann der auf diese Leistungen entfallene Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird es nicht beanstandet, wenn auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.
Das Schreiben können Sie unter (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026 einsehen.

