(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 geändert.

Die Änderungen betreffen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1. Januar 2026. Für diese gilt dann ein ermäßigter Steuersatz von 7 % mit Ausnahme von Getränken, welche weiterhin mit 19 % zu besteuern sind.

Viele Gastronomiebetriebe bieten Kombiangebote an (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angebote). Um den Aufwand bei der Umsatzsteueraufteilung zu reduzieren, erlaubt es die Finanzverwaltung, den auf die Getränke entfallenden Entgeltanteil pauschal mit 30 % anzusetzen.

Bei Hotelpauschalen oder „Business-Packages“, die mehrere Leistungen zusammenfassen, kann der auf diese Leistungen entfallene Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird es nicht beanstandet, wenn auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.

Das Schreiben können Sie unter (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026 einsehen.

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