Wiederaufbereitung und Verkauf von Abfall ist steuerbar
FG Baden-Württemberg
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14. März 2024 (1 K 11/24) über die Umsatzsteuerbarkeit beim An- und Verkauf von Abfall entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Unternehmer im Bereich der Hausratsverwaltung. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, ausgemusterte Bürostühle wieder aufzubereiten und weiterzuverkaufen. Er beantragte für das Streitjahr 2020 beim Finanzamt, seine Lieferungen aufgrund der Abfalleigenschaft der Stühle von der Umsatzsteuer zu befreien. Diesem Ersuchen kam das Finanzamt nicht nach, sodass er anschließend Klage erhob.
Die Bürostühle sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfall und werden ihm unentgeltlich und ohne Übernahme der Transportkosten überlassen. Der Kläger führte aus, dass wenn er diese nun nach seiner Aufbereitung entgeltlich verkaufen würde, sie der Doppelbesteuerung unterliegen würden, da vorher bereits Umsatzsteuer auf sie gezahlt wurde. Diese Doppelbesteuerung würde sowohl gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als auch gegen Art. 20a GG verstoßen, nach dem der Staat für den Umweltschutz verantwortlich ist.
Entscheidung und Gründe
Das Finanzgericht entschied im Klageverfahren Folgendes:
- Die Verkäufe der Bürostühle sind als steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG zu bewerten, da alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Außerdem ist der Kläger Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG.
 - An dieser Tatsache ändern auch der Art. 3 Nr. 1 MwStSystRL und auch der Art. 20a GG nichts.
 - Nach seinem Hinweis auf die Doppelbesteuerung führt das Gericht aus, dass ihm auf die Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug zustehe. Auch der Vermerk auf die Differenzbesteuerung macht durch die Unentgeltlichkeit der kaputten Stühle hier keinen Unterschied.
Hinweis: Gegen das Urteil ist derzeit eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az. des BFH: XI B 19/24).