Aktiengesellschaft als Organgesellschaft
BFH-Entscheidung
Der BFH hat mit Beschluss vom 15. März 2024 (V B 67/22) Voraussetzungen für die Eingliederung einer Aktiengesellschaft in eine umsatzsteuerliche Organschaft präzisiert, wenn die Organträgerin Alleinaktionärin der Aktiengesellschaft als Organgesellschaft ist.
Sachverhalt
Die B-AG (hier: Klägerin) ist Alleinaktionärin der A-AG, welche entgeltlich und umsatzsteuerfrei Bürogebäude vermietet. Anhand eines Gewinnabführungsvertrags wurden alle Gewinne der A-AG an die Klägerin abgeführt. Der Vorstand der A-AG bestand aus zwei Mitarbeitern der B-AG, der Aufsichtsrat war ebenfalls mit Angestellten der Klägerin besetzt. All diese Personen waren weitestgehend von ihren Haftungen freigestellt worden.
Die B-AG ging von einer Eingliederung der A-AG in ihr Unternehmen im Sinne einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG aus und sicherte sich dadurch Vorteile beim Vorsteuerabzug. Das Finanzamt lehnte im Rahmen einer Außenprüfung die Organschaft jedoch mangels organisatorischer Eingliederung ab.
Nachdem das Finanzgericht die Klage der B-AG als unbegründet bewertete, legte die B-AG Revision beim BFH ein, der Folgendes entschied:
Entscheidung und Gründe
Der BFH sah die Klage als unbegründet an und stimmte der Entscheidung des Finanzgerichts weitestgehend zu. Es scheitere an der organisatorischen Eingliederung, da bei wichtigen Entscheidungen entweder der Aufsichtsrat zwischengeschaltet ist oder die B-AG keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand besitzt.
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- Laut § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss das Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Organisatorisch bedeutet, dass der Organträger seinen Willen in der laufenden Geschäftsführung durchsetzen kann.
 - Zwar besitzt die Klägerin ein dienstvertragliches Weisungsrecht gegenüber ihren Mitarbeitern, welche gleichzeitig im Vorstand der A-AG tätig sind. Es konnte jedoch nicht bewiesen werden, wie sie dieses gesellschaftsrechtlich ausgeübt hat. Der Vorstand einer AG ist nach § 76 Abs. 1 AktG eigenverantwortlich tätig. Auch ein Alleinaktionär wie die B-AG kann dem Vorstand demnach keine Weisungen erteilen.
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- Die Klägerin habe kein unmittelbares Abberufungsrecht gegenüber der A-AG. Sie habe nur gegenüber dem Aufsichtsrat anregen können, ein Vorstandsmitglied abzuberufen. Dies entspricht aber nicht einem unmittelbaren Durchgriffsrecht. Auch wenn dem Vorstand das Vertrauen durch die Hauptversammlung entzogen wird, ist der Aufsichtsrat mit einer Ermessensentscheidung zwischengeschaltet.
 - Auch mit evtl. schriftlichen Vereinbarungen wie einer Konzernrichtlinie oder Geschäftsführerordnung ließ sich in diesem Fall keine organisatorische Eingliederung beweisen.
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Einordnung
Der Beschluss zeigt, dass sich die Anforderungen der umsatzsteuerlichen Organschaft bei einer AG als Organgesellschaft von denen bei einer GmbH unterscheiden. In erster Linie ist die fehlende Weisungsgebundenheit des Vorstands der ausschlaggebende Punkt. Dies muss bei der Gestaltung unbedingt beachtet werden.
Eine organisatorische Eingliederung wird dagegen mit Sicherheit angenommen, sobald ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) vorliegt oder die Organgesellschaft in den Organträger i.S.d. § 319 AktG eingegliedert ist. In diesen beiden Fällen wäre nämlich ein direktes Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand gegeben.
Bei der Gestaltung helfen wir Ihnen gerne.