Aktuelle Rechtsfragen zur Differenzbesteuerung
Der BFH hat einen Prozess über die Berücksichtigung der Gutgläubigkeit für Anwendung der Differenzbesteuerung in die Liste der anhängigen Verfahren aufgenommen (Az.: XI R 23/24). Vorinstanzlich wurde vom FG Sachsen über diesen Fall entschieden (2 K 92/21).
Das Thema des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob es rechtmäßig ist, den guten Glauben des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens zu berücksichtigen.
Voraussetzungen der Differenzbesteuerung
Damit die Differenzbesteuerung anwendbar ist, muss der Verkäufer der wiederzuverkaufenden Ware entweder eine Privatperson oder ein Kleinunternehmer sein oder der Verkäufer wendete selbst bereits die Differenzbesteuerung an. Der Wiederverkäufer darf hierbei grundsätzlich den Angaben seines Geschäftspartners vertrauen. Wenn keine Umsatzsteuer in der Rechnung an ihn ausgewiesen wird, darf er nach EuGH-Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Differenzbesteuerung anwendbar ist.
Die europäische Rechtsprechung stimmt hier nicht mit der älteren deutschen überein. Bevor der EuGH so urteilte, war der BFH der Auffassung, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung bereits dann nicht möglich ist, wenn der Verkäufer die Differenzbesteuerung zu Unrecht angewendet hat.
Aktuelle Entwicklungen
Rechtsfragen im Bereich der Differenzbesteuerung hat der BFH in letzter Zeit häufig zu entscheiden, sind neben dem hier erwähnten Sachverhalt doch allein zu dieser Frage noch drei weitere Verfahren beim BFH anhängig, inklusive einem von uns begleiteten. Siehe hierzu auch Fuß/Leonard in UR 2024, S. 715-720.
Es bleibt nun mit Spannung abzuwarten, welche Richtung der BFH in diesen Verfahren einschlagen wird. Stand jetzt ist seine Rechtsprechung nicht mit der des EuGH vereinbar. Wie der BFH in den bald folgenden Urteilen nun entscheidet, ist also richtungsweisend für die weitere Zukunft der Differenzbesteuerung.