Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft: Antrag statt Automatik

Referentenentwurf JStG 2026

Aus einer Nummer werden fünf Absätze. Das BMF hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes für das Jahr 2026 veröffentlicht. Dieser enthält eine ausdrückliche Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft in einem eigenen § 2c UStG-E.

Die Praxis und die finanzgerichtliche Rechtsprechung haben schon seit Jahren darauf hingewirkt, dass auch Personengesellschaften umsatzsteuerliche Organgesellschaften sein können. Im Entwurf des Â§ 2c Abs. 1 UStG-E wird nunmehr gesetzlich angeordnet, was seit einem Jahrzehnt von der Rechtsprechung des EuGH und BFH vertreten und praktiziert wird (EuGH, 16. Juli 2015 – C-108/14 und C-109/14 sowie BFH, 1. Juni 2016 – XI R 17/11).

Mit dem neuen § 2c Abs. 1 Satz 5 UStG-E kommt der Gesetzgeber ebenfalls einer jahrelang erhobenen Forderung der Berater und Steuerpflichtigen nach. Denn nun sollen die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur dann eintreten, wenn die – bekannten – materiellen Voraussetzungen vorliegen und eine entsprechende Erklärung der Organträgerin an die zuständige Finanzbehörde erfolgt. Damit gehört das seit langem bestehende Problem der unerkannten Organschaft der Vergangenheit an, wenn das Gesetz so verabschiedet wird. Angesichts des Korrekturaufwandes in solchen Fällen dürfte dies nicht nur der Beraterpraxis, sondern auch der Verwaltung ein Lächeln der Erleichterung ins Gesicht zaubern. Das ist ein guter Plan für die Neuregelung.

Es gibt aber einen Unterschied, der unter den Begriffen "Antrags-" und "Erklärungsverfahren" diskutiert wird: Aktuell ist im Entwurf eine "Erklärung" der Organschaft vorgesehen und eine "Anzeige", wenn die Voraussetzungen wegfallen, sowie ein kleinteiliges Abwicklungsverfahren. Es besteht daher gemäß dem Entwurf weiterhin das Risiko des unerkannten Wegfalls der Organschaft.

Wir halten wie die Bundessteuerberaterkammer in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2026 ein Antragsverfahren für vorzugswürdig, bei dem der Wegfall der Organschaft festgestellt werden muss, weil es mehr Rechtssicherheit bietet (siehe hierzu auch unseren Beitrag).

Zu betonen ist wie stets: Es handelt sich um einen Entwurf. Das Gesetzgebungsverfahren kann Änderungen - hoffentlich Verbesserungen im genannten Sinne - ergeben. 

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