Bericht der Europäischen Kommission über die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen
Die Europäische Kommission hat ihren Bericht über die Erfahrungen mit der neuen umsatzsteuerlichen Handhabung von Gutscheinen veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten geben Rückmeldung zu den Erfahrungen mit der neuen Definition von Gutscheinen und der Besteuerung von Gutscheinen in der Vertriebskette, die Effizienz und Wirkung der Vorschriften.
Definition von Gutscheinen
Für die Einordnung eines Zahlungsmittels als Gutschein müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
- Das Zahlungsmittel beinhaltet die Verpflichtung, es als Gegenleistung oder als Teil der Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen
- Auf dem Zahlungsmittel oder damit zusammenhängenden Unterlagen sind die zu liefernden Gegenstände oder die zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer/Dienstleistungserbringer angegeben
Bei einem Einzweck-Gutschein steht sowohl der Ort der Leistung als auch die geschuldete Umsatzsteuer bereits fest.
Alle anderen Gutscheinen, die nicht als Einzweck-Gutschein zu klassifizieren sind, gelten als Mehrweck-Gutscheine.
Besteuerung von Gutscheinen in Vertriebsketten
Bei Einzweck-Gutscheinen ist jede Übertragung des Gutscheins sowie die letztendliche Einlösung als separate Lieferung zu betrachten. Demnach ist auf jede Lieferung Umsatzsteuer zu erheben.
Wird der Gutschein von einem Vermittler im Namen eines Dritten ausgegeben, ist der Vermittler nicht direkt an der Lieferung beteiligt und besitzt dementsprechend keine steuerlichen Pflichten. Der Vermittler hat dann lediglich Vertriebs- und Absatzförderungsleistungen, also bspw. die Provisionen Dritter für Vermittler, zu versteuern.
Bei Mehrzweck-Gutscheinen wird die Steuer bei der Einlösung erhoben. Vorherige Übertragungen des Gutscheins unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer. Auch hier müssen aber Vertriebs- und Absatzförderungsleistungen versteuert werden.
Rückmeldung der Mitgliedstaaten
Den Mitgliedstaaten wurde im Jahr 2023 ein Fragebogen zur Verfügung gestellt, in dem folgende Punkte abgefragt wurden:
Eine allgemeine Bewertung der Auswirkungen der Umsetzung der Gutscheinrichtlinie und spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Definition von Gutscheinen, die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen, ihre Übertragung, die Steuerbemessungsgrundlagen und nicht eingelöste Gutscheinen.
Hier finden Sie die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst:
Frage | Rückmeldung der Mitgliedstaaten |
Hat die Gutscheinrichtlinie ihre Ziele erreicht? | Mehrheit der Mitgliedstaaten stimmt zu, dass die Einhaltung einfacher und die Anforderungen einheitlicher geworden sind |
Haben sich neue Betrugsmöglichkeiten eröffnet? | Die schwache Trennlinie zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein eröffnet Betrugsmöglichkeiten (wenige Mitglieder) |
Sind die Definitionen von Einzweck- und Mehrzweckgutschein gelungen? | Die Definitionen ermöglichen eine klare und einfache Anwendung und sind auch für Steuerpflichtige verständlich (Mehrheit) |
Welche Probleme ergeben sich bei der Einstufung von Gutscheinen? | Der grenzüberschreitende Handel von Gutscheinen erschwert die Einstufung (7 Mitglieder) |
Welche Probleme ergeben sich bei Mehrzweckgutscheinen? | Die Bemessungsgrundlage sei schwierig zu berechnen, wenn der Gutschein in Lieferketten gehandelt wird (6 Mitglieder) |
Welche Probleme ergeben sich bei nicht eingelösten Gutscheinen? | Unklarheit darüber, ob die Gegenleistung besteuert werden muss (6 Mitglieder) |
Nach Auswertung der Fragebögen ist die Kommission zu dem Entschluss gekommen, dass eine Änderung der Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen noch verfrüht und demnach nicht notwendig ist.
Bewertung
Interessant ist, dass die Rückmeldungen tendenziell positiv sind und zu wenigen Änderungen Anlass geben. Aus Beratungssicht ist jedoch festzustellen, dass besonders in Vertriebsketten und Mehrpersonenverhältnissen viele Fragen entstehen, die zu gravierenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen führen und zugleich erheblichen Einfluss auf die zivilvertragliche Gestaltung haben. Die jeweiligen Leistungen müssen genau identifiziert werden, um Umsatzsteuerschäden zu vermeiden.
Beachten Sie: In besonderen Konstellationen liegt schon gar kein Gutschein i.S.d. Gesetzes vor. Dann ergeben sich völlig andere umsatzsteuerliche Folgen!
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.