Vorsteueraufteilung nach Umsatzverhältnis mit dem Gesamtumsatzschlüssel
BMF-Schreiben
Das BMF hat mit einem neuen Schreiben eine Anleitung für die Verwendung von Schlüsseln für das Verhältnis von vorsteuerabzugsfähigen und nicht-vorsteuerabzugsfähigen Umsätzen, speziell für den des Gesamtumsatzschlüssels, vorgegeben.
Wie ist die Aufteilung generell?
Vorsteuerbeträge, die für steuerpflichtige und auch steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet werden, sind ihrem Verhältnis nach aufzuteilen. Hier ist nach § 15 Abs. 4 UStG ein sachgerechter, präziser Schlüssel anzuwenden. Bei mehreren ähnlich präzisen Schlüsseln hat der Unternehmer ein Auswahlrecht, wobei er hier nicht den Präzisesten wählen muss und einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt. Als sachgerechte Schlüssel gelten beispielsweise der Flächenschlüssel und der objektbezogene Umsatzschlüssel.
Falls kein anderer Schlüssel anwendbar ist, findet der Gesamtumsatzschlüssel Anwendung, welcher jährlich als Prozentsatz errechnet wird. Für dessen Verwendung hat das BMF mit dem Schreiben Vorgaben festlegt.
Was ist neu?
Hier geht es besonders darum, welche einzelnen Umsätze in den Zähler (vorsteuerabzugsfähiger Bereich) und welche in den Nenner (Gesamtumsatz) miteinzubeziehen sind. Ausgeschlossen werden hier beispielsweise Umsätze nach dem Reverse-Charge-Verfahren oder auch innergemeinschaftliche Erwerbe. Eine genaue Auflistung der relevanten Umsätze findet sich in dem Schreiben.
Außerdem ist der ermittelte Prozentsatz bei Verwendung des Gesamtumsatzschlüssels auf volle Prozentpunkte aufzurunden, während bei der Verwendung eines präziseren Schlüssels auf zwei Nachkommastellen aufzurunden ist.
Je größer das Volumen der allgemeinen Kosten ist, desto mehr lohnt sich ein genauer Blick auf den anzuwendenden Schlüssel. Natürlich stellt dies auch eine Pflicht für den Unternehmer dar, weil ein unzutreffender Schlüssel zu einem überhöhten Vorsteuerabzug und entsprechend falschen Umsatzsteuererklärungen führen kann. Das wird von einer Betriebsprüfung dankbar aufgegriffen werden.
Hier geht es zu dem BMF-Schreiben: