Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug unabhängig vom Besitz einer Rechnung II - ernste Gefahr für das Unionsrecht?
EuG – T-689/24
Das EuG hat sich in der Rechtssache T-689/24 („Dyrektor Krajowej Informadji Skarbowej“) zu den Anforderungen an die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs positioniert und damit wesentliche nationale Regelungen in Frage gestellt. Angesichts der erheblichen Tragweite der Entscheidung für die Umsetzung der EU-Normen über den Vorsteuerabzug in den Mitgliedstaaten hat der Erste Generalanwalt ein bislang selten genutztes Überprüfungsverfahren in Gang gesetzt. Nun ist der EuGH am Zug.
Der Fall des EuG
Die Klägerin betreibt in Polen eine Verrechnungs- und Abwicklungsstätte und ist als solche steuerpflichtig. Wie in Deutschland kann in Polen das Vorsteuerabzugsrecht erst in derjenigen Meldeperiode geltend gemacht werden, in der die Leistung bezogen wurde und die Rechnung vorliegt.
Die Klägerin fragte bei der Steuerverwaltung an, ob sie zum Abzug der Vorsteuer in dem Monat des Leistungsbezugs auch dann berechtigt sei, wenn sie die Rechnungen erst in dem nachfolgenden Steuerzeitraum, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Steuererklärung, erhalten habe. Die Steuerverwaltung verneinte dies; das erstinstanzliche Gericht wies die entsprechende Klage ab. Für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts müsse der Umsatz stattgefunden haben und der Steuerpflichtige im Besitz einer entsprechenden Rechnung sein. Das Recht auf Vorsteuerabzug entstehe somit erst zum Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung, soweit alle übrigen Voraussetzungen erfüllt seien.
Das angerufene oberste Verwaltungsgericht stellte dazu fest, dass eine solche Verzögerung des Vorsteuerabzugs eine mögliche Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes bedeute und keine Grundlage im Wortlaut der MwStSystRL finde. Es legte die Frage dem EuG vor, das nunmehr zuständig ist für die Auslegung der MwStSystRL.
Die Entscheidung des EuG und ihre Begründung
Das EuG betont in seiner Entscheidung, dass die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausschließlich von den in der MwStSystRL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden könne und daher unabhängig vom Besitz einer Rechnung entstehe. Der Besitz einer Rechnung sei gemäß dem Wortlaut der MwStSystRL eine formelle Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts. Kann das Vorsteuerabzugsrecht bei Vorliegen aller dafür erforderlichen materiellen Voraussetzungen aufgrund einer nationalen Regelung erst für denjenigen Zeitraum geltend gemacht werden, in dem auch die Rechnung vorliegt, so wirke dies als eine zusätzliche Voraussetzung für das Entstehen des Vorsteuerabzugsrechts, die sich im Wortlaut der MwStSystRL nicht wiederfinde.
Nach Auffassung des EuG steht eine solche nationale Regelung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer entgegen. Es führt mit Verweis auf die Entscheidung Senatex (EuGH – C-518/14, Rn. 43, juris) aus, dass ein Steuerpflichtiger sein Vorsteuerabzugsrecht nach einer Rechnungskorrektur rückwirkend ausüben könne, obwohl zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuererklärung keine ordnungsgemäße Rechnung vorlag. Dies müsse erst recht für einen Steuerpflichtigen gelten, der bei Abgabe der Steuererklärung eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegt. Den Mitgliedstaaten sei es zwar erlaubt, zur Bekämpfung von Missbrauch und Steuerhinterziehung weitere Pflichten vorzusehen, diese dürften aber im Ergebnis nicht zu Lasten des Vorsteuerabzugsrechts gehen.
Einordnung
Praktisch kann die Entscheidung zur Folge haben, dass der Vorsteuerabzug auch in Deutschland früher als derzeit geltend gemacht werden darf. Das kann für den Liquiditätsfluss eines Unternehmens erhebliche Bedeutung haben.
Überprüfungsverfahren wegen „ernster Gefahr“ für das Unionsrecht
Am 4. März 2026 hat der Erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof diese Entscheidung dem EuGH zur Überprüfung im Rahmen der „review procedure“ vorgelegt. Nach Art. 62 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 256 Abs. 3 AEUV hat er hierzu die Möglichkeit, wenn er der Auffassung ist, dass aufgrund einer Entscheidung des EuG „die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts“ besteht. Dabei handelt es sich um ein Kontrollinstrument, welches nur äußerst selten zum Einsatz kommt.
Das Verfahren ist nunmehr unter dem Aktenzeichen C-167/26 RX beim EuGH anhängig. Der Gerichtshof hat auf den Vorschlag des Ersten Generalanwalts hin binnen einem Monat darüber zu entscheiden, ob er dem Vorschlag der Überprüfung nachkommt. Die Entscheidung im Überprüfungsverfahren selbst findet als Eilverfahren statt. Sollte sich der EuGH der Auffassung des Ersten Generalanwaltes anschließen und im Inhalt der Entscheidung eine Gefahr für die Einheit bzw. Kohärenz des Unionsrechts erkennen, so ergeht eine eigene Entscheidung des Gerichtshofes, welche die des EuG ersetzt.
Handlungsempfehlung
Angesichts der Tragweite der Entscheidung des EuG für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs auf nationaler Ebene nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG (vgl. hierzu auch UStAE 15.2a) empfiehlt es sich zunächst, Ruhe zu bewahren und die Entscheidung des EuGH über die Eröffnung des Überprüfungsverfahrens abzuwarten. Diese sollte nach Maßgabe des Art. 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung „innerhalb eines Monats nach Vorlage“ durch den Ersten Generalanwalt – also voraussichtlich Anfang April – ergehen.
Über den weiteren Hergang und das Ergebnis des Verfahrens halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.
EuGH und BFH zum Vorsteuerabzug
Inzwischen ist mit dem Urteil in der Rechtssache C-521/24 (Aptiv) auch eine Entscheidung des EuGH zu diesem Themenkomplex ergangen.
Dem Urteil des EuGH liegt ein Sachverhalt aus Ungarn zugrunde, in dem der Unternehmer den Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe aus den Jahren 2016 bis 2018 erst im Jahre 2021 geltend machte. Grund für den verspäteten Antrag war, dass die Lieferanten des Unternehmers die entsprechenden Rechnungen erst 2021 zur Verfügung stellten. Die ungarische Finanzverwaltung lehnte den Antrag ab. Zum Teil sei hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bereits Verjährung eingetreten und ein Abzug im Rahmen des sogenannten Selbstberichtigungsverfahrens sei ebenfalls nicht möglich, da auch diese Frist mittlerweile abgelaufen sei.
Das vorlegende Gericht hielt diese Vorgehensweise für unionsrechtswidrig; der EuGH teilte im Ergebnis dessen Auffassung: die Praxis widerspreche dem Effektivitätsgrundsatz und mache die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts praktisch unmöglich. Interessanter jedoch ist eine Aussage, die der Gerichtshof in Rn. 56 der Entscheidungsgründe eher en passant tätigte. Danach sei das Vorsteuerabzugsrecht „mithin grundsätzlich für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem […] das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt“.
Wer hieraus jedoch eine Antwort auf die Entscheidung „EuG – T-689/24“ oder gar eine dem EuG entgegenstehende Auffassung des EuGH ableiten zu können glaubt, sei daran erinnert, dass beiden Entscheidungen jeweils unterschiedliche Umsätze zugrunde lagen. Im Urteil des EuG ging es um reine Binnenlieferungen, während die Entscheidung des EuGH innergemeinschaftliche Erwerbe zur Grundlage hatte. Hieraus erklärt sich, dass die beiden Entscheidungen inhaltlich nicht so weit auseinander gehen, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat. Der Reihe nach:
Beide Gerichte betonen in ihren Entscheidungen jeweils, dass zwischen den materiellen Voraussetzungen des Entstehens des Vorsteuerabzugsrechts und den formellen Voraussetzungen hinsichtlich dessen Ausübung zu differenzieren ist. Während der Besitz einer entsprechenden Rechnung nach Art. 178 lit. a) und c) der MwStSystRL sowohl bei einer Binnenlieferung als auch bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts ist, ist dies hinsichtlich der Entstehung mitnichten der Fall.
Nach Art. 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Bei einer Binnenlieferung ist dies nach Maßgabe des Art. 63 MwStSystRL dann der Fall, wenn die entsprechende Lieferung bewirkt ist. Im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs dagegen entsteht der Steueranspruch gemäß Art. 69 MwStSystRL entweder im Zeitpunkt des Ausstellens der Rechnung oder nach Ablauf der Frist des Art. 222 Abs. 1 MwStSystRL, sofern keine Rechnung ausgestellt wurde.
Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung des Art. 69 MwStSystRL folgt, dass der Besitz einer Rechnung bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb bereits als Bestandteil der materiellen Entstehungsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs angesehen werden kann, während dies bei einer Binnenlieferung gerade nicht der Fall ist.
Hieraus ergibt sich letztlich die entscheidende inhaltliche Differenz zwischen den beiden Fällen. Beide Gerichte treffen übereinstimmende Aussagen zu den Grundsätzen des Vorsteuerabzugsrechts – insbesondere, dass zwischen den Voraussetzungen des Entstehens und der Ausübung zu differenzieren ist –, divergieren aber im Ergebnis aufgrund des jeweils zugrunde liegenden Sachverhalts und der jeweiligen Vorlagefrage hinsichtlich des materiellen Erfordernisses einer Rechnung zwangsläufig, weil der jeweilige Tatbestand und dessen Voraussetzungen sich unterscheiden.
Ob der EuGH eine Entscheidung für notwendig halten wird und ob er die Einteilung der formellen und materiellen Voraussetzungen entlang des Wortlauts und der systematischen Stellung des Art. 69 MwStSystRL vornehmen wird, ist nicht sicher vorherzusehen.
Im Übrigen sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der BFH mit Beschluss vom 26. Februar 2026 ein unter dem Aktenzeichen V B 11/25 laufendes Verfahren zur Revision zugelassen hat und in dessen Leitsatz u.a. Bezug auf die Entscheidung des EuG nimmt. Das Verfahren ist nunmehr unter dem Aktenzeichen BFH – V R 7/26 anhängig.

