Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

Referentenentwürfe des BMF

Am 4. September 2025 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf fÃŒr das SteuerÀnderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Bei einem Referentenentwurf handelt es sich um den ersten Entwurf eines Gesetzes aus dem Ministerium. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes können sich noch umfassende Änderungen ergeben. 

Besonders relevant aus umsatzsteuerlicher Sicht sind die geplante Reduzierung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie, Änderungen im VorsteuervergÃŒtungsverfahren sowie die neue Sonderregelung zur zentralen Zollabwicklung.

 

Reduzierung der Umsatzsteuer fÌr Restaurant- und Verpflegungsdienste (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)

Ab dem 1. Januar 2026 soll die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7% herabgesenkt werden. GetrÀnke sind ausgenommen.

Die Reduzierung war erstmals als Krisenmaßnahme wÀhrend der Covid19-Pandemie am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2024 gilt jedoch wieder der Regelsteuersatz von 19% fÃŒr Speisen und GetrÀnke.

Die neue Änderung soll die Gastronomiebranche unterstÃŒtzen und laut BegrÃŒndung des Entwurfs eine Wettbewerbsverzerrung reduzieren, da auf Abhol- und Bestellservices bereits der ermÀßigte Steuersatz anzuwenden ist.

 

Vorsteuer-VergÌtungsverfahren (§ 18g Satz 5 UStG)

Die Änderung bezÃŒglich des Vorsteuer-VergÃŒtungsverfahrens sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2026 das BZSt nunmehr keine Zustimmung des auslÀndischen Unternehmens benötigt, um die zustÀndige Behörde im Ausland darÃŒber zu informieren, dass dessen Antrag wegen MÀngeln nicht weitergeleitet wird. Die elektronische Bescheidbekanntgabe soll zum Regelfall werden.

 

Sonderregelung zur zentralen Zollabwicklung

Ab dem 1. Januar 2026 neu im Umsatzsteuergesetz zu finden ist § 21b - Sonderregelung bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung (nach Art. 179 des UZK). Auch wenn die Zollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat bereits erfolgte, fÀllt die Einfuhrumsatzsteuer im Bestimmungsland der Ware an. FÌr die Festsetzung und Erhebung ist das zustÀndige Hauptzollamt im Inland verantwortlich. Die Zollanmeldung kann ggf. als SteuererklÀrung in Deutschland dienen, wenn:

  • diese ÃŒbermittelt wird
  • alle notwendigen Informationen enthÀlt
  • Zahlungsaufschub bewilligt ist

Das heißt: Nur bei einer ordnungsgemÀßen DatenÃŒbermittlung muss keine gesonderte SteuererklÀrung in Deutschland abgegeben werden. Alle AblÀufe sind digital.

 

Referentenentwurf zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven

Der Referentenentwurf vom 14. August 2025 bereitet die Aufhebung der Freizone Cuxhaven vor. Die wirtschaftlichen BedÃŒrfnisse und Vorteile durch die Einrichtung der Freizone stÃŒnden in keinem VerhÀltnis zum administrativen und personellen Aufwand. 

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