EuGH-Urteil stärkt Vorsteuerabzug bei konzerninternen Dienstleistungen
EuGH C-527/23 Foserco SA
Die Mehrwertsteuer stellt Unternehmen vor vielfältige Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf den Vorsteuerabzug. In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache C-527/23 wurde bestimmt, dass der Vorsteuerabzug nicht davon abhängt, ob eine Dienstleistung als „erforderlich“ oder „zweckmäßig“ für das Unternehmen angesehen wird, sondern vielmehr darauf, dass sie für steuerpflichtige Umsätze genutzt wird. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, die innerhalb von Unternehmensgruppen Dienstleistungen austauschen und den Vorsteuerabzug geltend machen wollen.
Die Ausgangslage
Im Fall der Foserco SA, einem Unternehmen der Weatherford-Gruppe, wurde der Vorsteuerabzug für bezogene Verwaltungsdienstleistungen geprüft. Foserco, nicht Teil einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, hatte Verwaltungsdienstleistungen wie IT-Support und Personalmanagement von Gesellschaften außerhalb Rumäniens bezogen. Diese unterlagen dem Steuerschuldumkehrverfahren (Reverse-Charge).
Die rumänischen Steuerbehörden lehnten den Vorsteuerabzug ab, da sie Zweifel an der Verbindung der Dienstleistungen zu Foserco’s steuerpflichtigen Umsätzen und deren Notwendigkeit äußerten, da sie auch anderen Gesellschaften der Gruppe zugutekamen.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass der Vorsteuerabzug nicht von der Frage abhängt, ob eine Dienstleistung als „erforderlich“ oder „zweckmäßig“ angesehen wird. Es zählt, ob die bezogenen Dienstleistungen tatsächlich für steuerpflichtige Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden. Der Gerichtshof betonte, dass das Mehrwertsteuersystem der Union auf der steuerlichen Neutralität basiert, die Unternehmen den Vorsteuerabzug ermöglicht, wenn die Ausgaben für ihre wirtschaftliche Tätigkeit benötigt werden.
Keine Prüfung der Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit
Der EuGH stellte klar, dass die nationalen Steuerbehörden den Vorsteuerabzug nicht verweigern dürfen, nur weil sie die Dienstleistungen nicht für notwendig oder optimal für das Unternehmen halten. Es reicht aus, dass die Dienstleistungen für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Auch wenn die Dienstleistungen anderen Gesellschaften innerhalb der Gruppe zugutekommen, bleibt der Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehen, solange sie für die steuerpflichtige Tätigkeit des Steuerpflichtigen genutzt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des EuGH hat mehrere wichtige Implikationen:
- Vorsteuerabzug trotz gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb der Gruppe
Der Vorsteuerabzug ist auch dann möglich, wenn die Dienstleistungen mehreren Gesellschaften innerhalb einer Unternehmensgruppe zugutekommen, solange sie für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.
- Keine Notwendigkeit zur Prüfung der Erforderlichkeit
Steuerbehörden dürfen den Vorsteuerabzug nicht verweigern, weil sie die Dienstleistung für nicht notwendig halten. Es genügt, wenn die Dienstleistung für steuerpflichtige Umsätze genutzt wird.
- Nachweispflichten des Steuerpflichtigen
Es bleibt die Pflicht des Steuerpflichtigen, nachzuweisen, dass die bezogenen Dienstleistungen mit den steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen. Dies erfordert eine klare Dokumentation und einen nachvollziehbaren Zusammenhang.
- Bedeutung der steuerlichen Transparenz innerhalb von Unternehmensgruppen
Innerhalb von Unternehmensgruppen ist eine transparente Dokumentation der Art und des Zwecks der erhaltenen Dienstleistungen wichtig, um den Vorsteuerabzug zu sichern und steuerliche Risiken zu minimieren.
Fazit
Das Urteil des EuGH zur Rechtssache C-527/23 stellt klar, dass der Vorsteuerabzug nicht von der „Erforderlichkeit“ oder „Zweckmäßigkeit“ der Dienstleistungen abhängt, sondern davon, ob sie für die Durchführung von steuerpflichtigen Umsätzen genutzt werden. Es zeigt, dass Unternehmen auch dann den Vorsteuerabzug geltend machen können, wenn Dienstleistungen innerhalb einer Gruppe geteilt werden, solange sie für steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt werden. Die Dokumentation und der Nachweis des Zusammenhangs bleiben jedoch entscheidend.