Umsatzsteuerliche Organschaft - Der EuGH hat entschieden
Innenumsätze sind nicht steuerbar
Die inzwischen sehr lange Reihe der Vorlagen des Bundesfinanzhofes an den Europäischen Gerichtshof in Sachen "Organschaft" hat einen vorläufigen Schlusspunkt gefunden: Heute, am 11. Juli 2024, hat der EuGH in dem Verfahren "Finanzamt T gegen S" (C‑184/23) die deutsche Rechtspraxis bestätigt: Innenumsätze der umsatzsteuerlichen Organschaft sind nicht steuerbar.
Diese Entscheidung wird die Ungewissheiten in der weitläufigen Diskussion um die deutsche Regelung der Organschaft hoffentlich in sichereres Fahrwasser bringen. Das Schreckensbild einer Steuer auf die Innenumsätze, die das Konstrukt ad absurdum und zu eminenten Steuernachforderungen hätte führen können, ist damit abgewendet.
Der EuGH betont, dass die Mitglieder der Organschaft keine eigenständigen Steuerpflichtigen sind - der Organschaft als dem einzigen Steuerpflichtigen kommt damit auch das Vorsteuerabzugsrecht zu, das sich nach den (Außen-?)umsätzen der Organschaft als einer Steuerpflichtigen richtet. Weitergehende Fragen, die sich schon in der Vergangenheit stellten und noch nicht beantwortet sind (wie die nach der "Außenwirkung" der Organschaft, vgl. Schalk/Fuß, UR 2012, 947), bleiben aktuell, können nun aber wenigstens auf einen sicheren Grundsatz gestützt werden.