FAQ des BMF mit neuen Informationen zur E-Rechnung ab 1. Januar 2025

Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG ab dem 1. Januar 2025 neu gefasst. Morgen am 22. November 2024 wird die Zustimmung des Bundesrats erwartet. Ab 2025 müssen inländische Unternehmern empfangsbereit sein, um elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können. Begleitet wird die Umstellung von Übergangsregelungen, die den Start erleichtern sollen.

Das BMF hat am Dienstag (19. November 2024) einen Frage-Antwort-Katalog auf seiner Homepage veröffentlicht und ergänzt damit das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024.


In insgesamt 15 Fragen und Antworten werden Aussagen aus dem BMF-Schreiben aufgegriffen und neue Informationen explizit ergänzt. Die wichtigsten Punkte aus dem FAQ-Katalog:

  • Anwendbarkeit bei Vereinen: Für unternehmerisch tätige Vereine gelten die allgemeinen Regelungen zur E-Rechnungspflicht. Leistungen aus dem nichtunternehmerischen Bereich bleiben ausgenommen (Frage 5).​​​​​​
     
  • Kleinunternehmer: Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit. Voraussetzung dafür ist, dass das Jahressteuergesetz 2024 am Freitag, dem 22. November 2024 durch den Bundesrat beschlossen wird. In jedem Fall müssen Kleinunternehmer jedoch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen (Frage 4 und 12).
     
  • Ãœbermittlung, Empfang und Verarbeitung: Das Gesetz schreibt keinen festen Ãœbermittlungsweg vor, sodass Flexibilität besteht. E-Rechnungen können per E-Mail, über Schnittstellen, zentrale Speicherorte, USB-Sticks oder Internetportale übermittelt werden.

    Ab dem 1. Januar müssen Unternehmen den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht bereits ein E-Mail-Postfach aus. Der Empfänger ist nicht dazu verpflichtet, eine weitergehende elektronische Verarbeitung durchzuführen (Frage 8 und 9). Er muss die E-Rechnungen jedoch in unveränderter Form digital aufbewahren; schon allein aus diesem Grund ist eine medienbruchfreie, durchgehend digitale Verarbeitung zu empfehlen.

     
  • Barverkäufe: Für Barverkäufe gelten grundsätzlich keine Sonderregelungen. Für Leistungen mit einem Rechnungsbetrag über 250 Euro sind E-Rechnungen auszustellen, solange der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Ãœbergangsregelungen macht. Als Beispiele werden Geschäftsessen in einem Restaurant oder Materialeinkäufe in einem Baumarkt aufgeführt. Zur Vereinfachung kann in solchen Fällen vor Ort vorerst eine sonstige Rechnung (z.B. ein Kassenbeleg) ausgestellt werden, welche nachträglich durch eine E-Rechnung per E-Mail berichtigt wird (Frage 10).
     
  • Technische Anforderungen: In den Antworten zur Frage 6 und 14 geht es um die Leitweg-ID sowie die Kommunikation mit dem Finanzamt. Für die Erstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich wird keine Leitweg-ID benötigt. Diese ist nur erforderlich, wenn eine E-Rechnung an eine Behörde (B2G) gestellt wird. Außerdem wird es ab dem 1. Januar 2025 möglich sein, auf Anforderung (z.B. im Veranlagungsverfahren) E-Rechnungen über ELSTER an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
     

Empfehlung

Um die Vorteile der Digitalisierung zu nutzen, empfehlen wir, sich frühzeitig mit der elektronischen Verarbeitung von E-Rechnungen auseinanderzusetzen. Dies erleichtert die Rechnungsprüfung und sichert den Vorsteuerabzug.

Für eine reibungslose Umstellung stehen wir Ihnen gerne beratend und unterstützend zur Seite. Wenn Sie Fragen zu Lösungen haben, die Ihr ERP-System ergänzen, sprechen Sie uns gerne an.

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