Gutgläubig in ein Umsatzsteuerkarussell geraten?
BFH könnte Vertrauensschutz neu bewerten
Das Finanzgericht Sachsen entschied am 24. Oktober 2023 (2 K 92/21), dass ein Unternehmer, der unwissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell verwickelt wurde, den Vertrauensschutz nicht im Festsetzungsverfahren geltend machen kann. Stattdessen muss er dies im Billigkeitsverfahren nach den §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) beantragen. Der BFH hat nun die Revision zugelassen, was bedeutet, dass eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung möglich ist.
Hintergrund
Das Umsatzsteuerrecht basiert auf dem Neutralitätsgrundsatz, der sicherstellt, dass Unternehmer nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Dabei haben sie grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug. Doch das System ist anfällig für Betrug, insbesondere durch Umsatzsteuerkarusselle, bei denen ein sogenannter "missing trader" die Umsatzsteuer nicht abführt, aber in der Lieferkette immer wieder Vorsteuer erstattet wird.
Für den gutgläubigen Unternehmer, der keine Einsicht in die internen Vorgänge seiner Geschäftspartner hat, stellt sich das Problem: Kann er auf den Vertrauensschutz zählen, wenn er auf fehlerhafte Angaben vertraut hat?
Das Urteil des FG Sachsen
Das FG Sachsen entschied jedoch, dass ein gutgläubiger Unternehmer seinen Vertrauensschutz nicht im Festsetzungsverfahren, sondern nur im Billigkeitsverfahren geltend machen kann. Das bedeutet, dass der Unternehmer zusätzliche bürokratische Hürden überwinden muss, um eine Erstattung der Vorsteuer zu erreichen.
Fazit
Die BFH-Revision im Fall des FG Sachsen (2 K 92/21) bietet die Chance auf eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz im Umsatzsteuerkarussell. Sollte der BFH den direkten Vertrauensschutz im Festsetzungsverfahren zulassen, würde dies die Verfahren für betroffene Unternehmen deutlich vereinfachen. Bis zur Entscheidung bleibt jedoch das umständliche Billigkeitsverfahren der einzige Weg. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Geschäftspartnerprüfung und Rechnungskontrolle, um das Risiko einer Verwicklung in Umsatzsteuerkarusselle zu minimieren.