Insolvenz der Zahlstelle, die das Entgelt vereinnahmt hat

Leistender schuldet trotzdem volle Umsatzsteuer

Der BFH hat mit Urteil vom 30.04.2025 - XI R 15/22 entschieden, dass das Entgelt vereinnahmt ist und Umsatzsteuer in voller Höhe geschuldet wird, auch wenn der Leistende wegen der Insolvenz seiner Zahlstelle nicht über das Entgelt verfügen kann.

Sachverhalt

Ein Apotheker hat umsatzsteuerpflichtige Lieferungen von Arznei- und Heilmitteln unter anderem an gesetzliche Krankenkassen erbracht. Er berechnete die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten.

Die Abrechnung mit den Krankenkassen übertrug der Kläger im Sinne von § 300 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vertraglich der X GmbH (Rechenzentrum). Nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Rechenzentrum standen dem Kläger im Wesentlichen Abschlagszahlungen und dem Rechenzentrum im Gegenzug Vergütungsansprüche zu. Die Einziehung der Forderungen erfolgte im Namen des Rechenzentrums, aber für Rechnung des Klägers.

Das Rechenzentrum vereinnahmte die Zahlungen der Krankenkassen.

Über das Vermögen des Rechenzentrums wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. 

Gegen die Höhe der Festsetzung von Umsatzsteuer für seine Lieferungen machte er geltend, die Umsatzsteuer sei nach Â§ 17 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berichtigen, da Restzahlungen des insolventen Rechenzentrums, an welches er seine Zahlungsansprüche gegen die Krankenkassen abgetreten habe, ausgeblieben seien.

Entscheidung 

Der Umstand, dass die Entgeltansprüche an ein Rechenzentrum zum Forderungseinzug abgetreten und nach dortigem Zahlungseingang teilweise nicht an den Kläger weitergeleitet wurden, hat keine Auswirkungen auf die streitige Steuerfestsetzung.

Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen.

Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert.

Einordnung

Unternehmern, die eine Zahlstelle für ihre Abrechnung einsetzen - nicht nur im Bereich der Apotheken, zu denken ist z.B. auch an Zentralregulierer - ist zu raten, von sich aus etwaige Kürzungen der Umsatzsteuer, die sie aufgrund des Nichteingangs der Zahlungen vorgenommen haben, rückgängig zu machen. Andernfalls drohen sogar steuerstrafrechtliche Verfahren, auch wenn allein das Ausbleiben der Vergütung die Leistenden bereits geschädigt hat - wie z.B. Apotheker im Falle der Insolvenz des privaten Rechenzentrums AvP. Das Risiko der Insolvenz einer "Zahlstelle" trägt derjenige, der sich dieser bedient. Er schuldet Umsatzsteuer auch auf Entgelte, die ihm gar nicht weitergeleitet worden sind, die aber bei der Zahlstelle eingegangen sind. 

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