Kein Entgelt von dritter Seite bei öffentlichem Zuschuss aus strukturpolitischen Gründen

BFH-Urteil

Der BFH hat mit Urteil vom 17. April 2024 (XI R 13/21) über öffentliche Subventionen an einen Unternehmer für die Erneuerung einer Brückenanlage entschieden. Dabei stand zur Frage, ob diese Zahlungen als Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren sind oder ob ein sog. echter Zuschuss vorliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin war eine Gemeinde, die in ihrem Gebiet über eine Anlegebrücke samt Anlegestelle für Fährschiffe verfügte. Die Klägerin ließ die – baufällige – Anlegebrücke neu errichten und vermietete diese anschließend gegen Entgelt an die X-GmbH weiter, welche für den Betrieb der Fährschiffe verantwortlich war. Die X-GmbH durfte die gemietete Brücke sowohl für die Erbringung von ÖPNV-Leistungen (Betrieb der Fährschiffe) als auch für ihr touristisches Angebot nutzen.

Die Kosten für den Bau der neuen Anlegebrücke wurden durch mehrere Zahlungen finanziert:

  1. durch die Z-GmbH als Vertreterin des Bundeslandes in Form einer Landeszuweisung
  2. durch den Landkreis K mit einer Kreiszuweisung
  3. von der Stadt S mithilfe einer städtischen Zuweisung
  4. mit Eigenmitteln der Klägerin.

Die Landeszuweisung der Z-GmbH sollte die Attraktivität und die Qualität des ÖPNV der Region steigern und wurde projektgebunden an den Bau der Brücke vergeben.

Die Klägerin zog aus den gesamten Aufwendungen für den Bau der Brücke die Vorsteuer, da sie mit der gewerblichen Vermietung an die X-GmbH in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stünden.

Das Finanzamt hingegen beteuerte, dass die Brücke dem Gemeingebrauch der Bürger gewidmet sei (was nicht zutraf) und die gewerbliche Vermietung nur einen kleinen Teil der Kosten decke (was zutraf). Demnach sei der Vorsteuerabzug in Höhe des nichtgewerblichen Teils zu versagen.

Nachdem das FG vorinstanzlich die Kreis- sowie die Stadtzuweisung als Entgelte von dritter Seite klassifiziert hatte, wurde hier über die Landeszuweisung gestritten. Es sollte die Frage geklärt werden, ob diese einen „echten Zuschuss“ oder ein Entgelt von dritter Seite darstellt.

Entscheidung und Gründe

Der BFH entschied in diesem Fall auf einen „echten Zuschuss“. Dass die Klägerin hier einer gewerblichen Tätigkeit nachging und somit als Unternehmerin auftrat, war unstreitig. Diese Tätigkeit begründete einen Vorsteuerabzug, auch wenn sie defizitär ist.

Der Landeszuschuss der Z-GmbH sei in diesem Fall kein Entgelt von dritter Seite, da die Zahlung zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur und somit aus strukturpolitischen Gründen vergeben wurde. Die Z-GmbH war demnach kein Leistungsempfänger der Klägerin, sodass ein echter Zuschuss vorliegt.

Einordnung

Vorinstanzlich ging es in dem Urteil des Finanzgerichts (4 K 32/18) hauptsächlich darum, ob die Gemeinde mit ihrer Tätigkeit unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist und ihr demnach grundsätzlich ein Vorsteuerabzugsrecht zusteht. Dies bestätigte der BFH und hob hervor, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auch vorliegt, wenn ein Unternehmen Verlust macht.

Dieses Urteil verdient insbesondere deswegen Beachtung, weil es für juristische Personen des öffentlichen Rechts als umsatzsteuerliche Unternehmer ausführlich erläutert, welche Grundsätze und Ausnahmen bei den Fragen der Unternehmereigenschaft, der Abgrenzung von echten zu unechten Zuschüssen und damit der Bemessungsgrundlage von Umsätzen sowie beim Vorsteuerabzug und der Vorsteueraufteilung gelten.

 

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