Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Gegenständen - EuGH Palmstråle
Formelle Fehler sind nicht immer schädlich
Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (C‑125/24) hat sich der EuGH zur Auslegung von Art. 143 Abs. 1 lit. e Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie Art. 86 Abs. 6 und Art. 203 des Zollkodex (UZK) in Bezug auf die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung einer Wiedereinfuhr von Gegenständen in das Gebiet der Europäischen Union geäußert.
Sachverhalt
AA und der Allmänna ombudet hos Tullverket (Vertreter des öffentlichen Interesses bei der Zollverwaltung, Schweden) streiten über die Frage, ob ein Vorgang der Wiedereinfuhr von Pferden in das Gebiet der Europäischen Union der Mehrwertsteuer unterliegt.
AA ist Eigentümerin von Pferden und hatte zwei ihrer Pferde für ein Turnier nach Norwegen gebracht. Im Anschluss an das Turnier führte sie die Pferde an einem Grenzübergang von Norwegen nach Schweden wieder in die Union ein, ohne sie zu gestellen.
Nach Ansicht der Zollverwaltung schuldete AA Mehrwertsteuer in Höhe von 41.178 schwedischen Kronen (etwa 3.750 Euro), da sie die Pferde nicht zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und auch keine Befreiung von den Einfuhrabgaben beantragt hatte.
Das Verwaltungsgericht Karlstad wies die Klage von AA gegen die Entscheidung der Zollverwaltung ab. Gegen das Urteil legten AA und der Vertreter des öffentlichen Interesses bei der Zollverwaltung Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht Göteborg ein und beantragten, die Entscheidung, dass AA mehrwertsteuerpflichtig ist, aufzuheben. Die Rechtsmittel wurden jedoch zurückgewiesen. Daraufhin legte AA beim Obersten Verwaltungsgericht Schwedens Rechtsmittel ein.
Entscheidung
Die materiellen Voraussetzungen gemäß Art. 203 UZK sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die formellen Voraussetzungen liegen hingegen nicht vor, denn AA hat ihre Pferde insbesondere ohne Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wieder in die Union eingeführt. Darüber hinaus hat AA ihre Pferde entgegen dem Erfordernis des Art. 139 Abs. 1 lit. a UZK auch nicht gestellt.
Eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK kann insoweit zwar entstehen, jedoch dehnt Art. 86 Abs. 6 UZK die Befreiung gemäß Art. 203 UZK auf die Fälle aus, in denen eine Zollschuld u.a. nach Art. 79 entstanden ist, der Verstoß, durch den diese Schuld entstanden ist, aber kein Täuschungsversuch war.
Demzufolge steht, sofern es sich dabei um keinen Täuschungsversuch handelt, der Umstand, dass Rückwaren weder Gegenstand der nach Art. 139 Abs. 1 lit. a UZK erforderlichen Gestellung noch der in Art. 203 UZK vorgesehenen Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr waren, gemäß Art. 86 Abs. 6 UZK der Zollbefreiung aufgrund ihrer Wiedereinfuhr in das Gebiet der Union nach Art. 203 UZK nicht entgegen.
Dass sich AA über formale Verpflichtungen hinweggesetzt hat, steht der Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 lit. e MwStSystRL folglich nicht entgegen, außer wenn erwiesen ist, dass ein Täuschungsversuch vorliegt. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass AA keinen Täuschungsversuch unternommen hat.
Demnach sind Art. 143 Abs. 1 lit. e MwStSystRL sowie Art. 86 Abs. 6 und Art. 203 UZK so auszulegen, dass, sofern es sich nicht um einen Täuschungsversuch handelt, die Nichterfüllung formaler Verpflichtungen der Befreiung von der Mehrwertsteuer nach Art. 143 Abs. 1 lit. e MwStSystRL für die Wiedereinfuhr von Gegenständen in das Gebiet der Union in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, nicht entgegensteht.
Einordnung
Am Beispiel der innergemeinschaftlichen Lieferung - bis zur Einführung der Quick Fixes 2020 - ist abzulesen, dass der EuGH oftmals die materielle rechtliche Lage - d.h. dass z.B. eine Steuerbefreiung dem Grunde nach vorliegt - über "bloße Formalitäten" gestellt hat. Dabei ging es aber in der Regel um Anforderungen, die das nationale Recht über die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie hinaus angeordnet hat. In dem entschiedenen Fall folgt die Wertung ebenfalls direkt aus dem geschriebenen EU-Recht, das im Ergebnis einen Täuschungsversuch voraussetzt, um die Steuerbefreiung zu versagen. Ein solcher lag nicht vor. Die Generalanwältin hatte allerdings noch dafür plädiert, die Steuerbefreiung zu versagen.
Unternehmer sind daher besser beraten, auf die formellen Anforderungen des Umsatzsteuer- und Zollrechts trotz solcher Entscheidungen Wert zu legen. Die scheinbar nachsichtige Wertung der Rechtsprechung folgt direkt aus dem Gesetz (hier der EU-"Verordnung") und darf nicht verallgemeinert werden.