Nachbesserungen der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen gefordert

Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 UStG

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat die Bundesregierung aufgefordert, die Änderungen am § 4 Nr. 21 UStG nachzubessern. Die Befreiung für Bildungsleistungen wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes zum 1. Januar 2025 an das Unionsrecht angepasst. Die Steuerberater befürworten eine praxistaugliche Anpassung. 

Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 UStG

§ 4 Nr. 21 UStG befreit Bildungsleistungen von Bildungseinrichtungen und selbstständigen Lehrern von der Umsatzsteuer. Die Vorschrift wurde zum 1. Januar 2025 angepasst, u.a. wurden Fortbildungsleistungen mit in den Anwendungsbereich der Vorschrift aufgenommen.

Das Bescheinigungsverfahren bleibt zwar bestehen, jedoch muss die zuständige Behörde nun bestätigen, dass der Antragende „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt.“ Es ist momentan noch unklar, welche Bildungsleistungen in den Erteilungsbereich der Bescheinigung fallen und welche nicht. Weiterhin ist ein signifikanter Bürokratieanstieg sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten der Unternehmen zu erwarten, insbesondere da der inhaltliche Prüfbereich der Landesbehörden durch das „modifizierte“ Bescheinigungsverfahren deutlich erweitert wurde.

Die Veränderung des Wortlauts kann auch dazu führen, dass vorher erteilte Bescheinigungen von Finanzgerichten nicht anerkannt werden. Das BMF erklärte zwar in einem Schreiben in der Entwurfsversion, dass bereits vorher erteilte Bescheinigungen weiterhin gültig sein sollen. Die Finanzgerichte sind jedoch nicht an diese Ausführungen des BMF gebunden und könnten in einem Klageverfahren die alten Bescheinigungen aufgrund der Differenz zum aktuellen Wortlaut als unrechtmäßig anerkennen.

Außerdem bleibt bei digitalen und hybriden Bildungsformaten die Frage, ob und inwieweit Online-Live-Streaming oder aufgezeichnete Inhalte steuerbefreit sind. Hier besteht weiterer Abstimmungsbedarf zwischen Finanzverwaltung, Gerichten und den EU-Vorgaben.

Forderungen der Expertenkommission

Aufgrund der genannten Probleme fordert die Expertenkommission Folgendes:

  1. Eine Übergangsfrist bis zum Januar 2028, da sowohl die Verwaltung als auch die Bildungseinrichtungen Zeit brauchen, um auf die neuen Regelungen zu reagieren.
     
  2. Neues Bescheinigungsverfahren: Momentan ist es zu unsicher, wer eine Bescheinigung erhält und wer nicht. Die Rechtssicherheit muss durch eine Konkretisierung des Bescheinigungsverfahrens erhöht werden.

Einordnung

Die Reform des § 4 Nr. 21 UStG stellt einen wichtigen Schritt hin zu einer unionskonformen Regelung dar. Gleichzeitig zeigt sich, dass die Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben nicht alle praktischen Probleme löst. Insbesondere die fehlenden Übergangsregelungen, die differenzierte Behandlung verschiedener Leistungserbringer und die komplexe Auslegung bei digitalen Bildungsangeboten lassen auf anhaltende Unsicherheiten schließen. Eine frühzeitige strategische Planung und intensive Beratung sind daher unerlässlich, um die Chancen der Steuerbefreiung optimal zu nutzen und Risiken zu minimieren.

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