Nachweis der Steuerpflichtigkeit des Empfängers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
EuGH-Urteil
Der EuGH hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (C-676/22) über den Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung entschieden. Dabei stand im Mittelpunkt, ob und in welchem Ausmaß der Lieferer beweisen muss, dass der Leistungsempfänger Steuerpflichtiger ist.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine tschechische Gesellschaft, die Rapsöl nach Polen lieferte. Dabei wurde das Rapsöl nicht an die Empfänger geliefert, die als solche in den Steuerunterlagen angegeben waren, sondern an andere polnische Unternehmer. Dieser Umstand ergibt sich aus den bestätigten Frachtbriefen.
Die tschechische Finanzbehörde versagte der Klägerin daraufhin die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, da sie ihrer Meinung nach nicht nachgewiesen habe, dass die Gegenstände an einen Steuerpflichtigen geliefert wurden.
Nachdem das Klageverfahren die Instanzen in Tschechien durchlaufen hatte, fragte das Oberste Verwaltungsgericht letztendlich den EuGH um Rat.
Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob Art. 138 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass die Steuerbefreiung versagt werden könne, falls der Lieferer nicht nachweisen kann, dass der Empfänger Steuerpflichtiger im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist.
Der EuGH äußerte sich wie folgt:
Entscheidung und Gründe
Die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung ist zu gewähren, falls die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen:
- Es liegt eine Lieferung vor.
- Der Gegenstand gelangt auch physisch in einen anderen Mitgliedsstaat.
- Der Erwerber ist Steuerpflichtiger.
- Das Fehlen einer formellen Voraussetzung führt nur zur Versagung, wenn dadurch ein Nachweis des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen verhindert wird.
Im Einzelfall hatte die tschechische Gesellschaft umfangreiche Unterlagen wie Frachtbriefe und Kontoauszüge vorgelegt, die den Transport nach Polen belegten. Es konnte jedoch nicht bewiesen werden, dass die tatsächlichen Empfänger, die von den in den Steuerunterlagen angegebenen Empfängern abweichen, ebenfalls Steuerpflichtige sind.
Der EuGH wies darauf hin, dass die Konstellation des Sachverhalts auch auf ein Reihengeschäft schließen lassen könnte, führte dies aber nicht weiter aus.
Schlussendlich verwies der EuGH den Fall an das nationale Gericht zurück mit der Anweisung, in einem weiteren Verfahrensdurchgang nochmals explizit zu überprüfen, ob die tatsächlichen Empfänger als Steuerpflichtige zu identifizieren seien. Weiterhin solle untersucht werden, ob denn nicht ein Reihengeschäft vorläge, welches die abweichenden Empfänger ebenfalls erklären würde.
Einordnung
Die Entscheidung betrifft das Streitjahr 2015 (vor den "Quick Fixes"), als es keine materiell-rechtliche Voraussetzung war, für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung die gültige USt-IdNr. des Empfängers zu dokumentieren.
Zentrales Problem des Falls war, ob der Empfänger tatsächlich als Steuerpflichtiger angesehen werden kann. Auch der BFH hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits betont, dass Nachweise zu der Steuerpflichtigkeit des Empfängers vorzubringen sind, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Es ist für die Inanspruchnahme der Befreiung essenziell, nachweisen zu können, dass der Empfänger Steuerpflichtiger ist.
Nach aktueller Rechtslage sind Unternehmer immer dazu angehalten, die USt-IdNr. des Empfängers einzuholen und auch auf Korrektheit zu überprüfen, um eventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden.
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