Neue Umsatzsteuerregelung für digitale Bildungsangebote
Herausforderungen durch das Fernunterrichtsschutzgesetz
Das Jahressteuergesetz 2024 reformiert die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) ab dem 1. Januar 2025. Die Änderungen und ein aktuelles BMF-Schreiben sorgen für erhebliche Unsicherheiten bei Anbietern digitaler Bildungsangebote. Besonders problematisch ist der Ausschluss vorproduzierter Inhalte wie Video-Kursen und Lernplattformen von der Steuerbefreiung – selbst dann, wenn sie durch Live-Elemente ergänzt werden.
Steuerbefreiung: Komplexe Rechtslage
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ist komplex und von verschiedenen Faktoren abhängig. Bereits vor der Reform gab es Einschränkungen für digitale Bildungsangebote. Das BMF-Schreiben verschärft diese nun, indem es vorproduzierte Inhalte explizit von der Steuerbefreiung ausschließt. Live-Inhalte, die nachträglich aufgezeichnet werden, sind ebenfalls betroffen. Trotz Kritik hält das BMF an dieser Auffassung fest.
FernUSG-Zulassung als neuer Weg zur Steuerbefreiung
Ein aktueller Gesetzesentwurf sieht eine neue Ausnahme vor: Digitale Bildungsangebote, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen sind, sollen steuerfrei sein. Das FernUSG regelt den entgeltlichen Wissenstransfer bei räumlicher Trennung von Lehrenden und Lernenden mit Lernerfolgskontrolle. Ob Live-Online-Kurse als „räumlich getrennt“ gelten, ist allerdings umstritten.
Während einige Gerichte sie mit Präsenzunterricht vergleichen, sehen andere eine klare räumliche Trennung. Aufgezeichnete Inhalte, die ausschließlich im Rahmen eines Fernlehrgangs angeboten werden, fallen unter das FernUSG.
Risiken und Pflichten der FernUSG-Zulassung
Die FernUSG-Zulassung bietet zwar die Chance auf Steuerbefreiung, birgt aber auch Risiken:
- Nichtigkeit von Verträgen: Betrifft ausschließlich Fernlehrgänge ohne Zulassung. Verträge über solche Lehrgänge wären rückwirkend nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG), und Kursgebühren müssten erstattet werden. Bietet ein Anbieter auch Präsenzunterricht oder andere nicht zulassungspflichtige Leistungen an, besteht dieses Risiko nicht.
- Strenge Vorgaben: Anbieter müssen Vorkasse vermeiden, erweiterte Kündigungsrechte gewähren und umfangreiche Informationspflichten erfüllen.
Fazit
Die Reform der Umsatzsteuerbefreiung für digitale Bildungsangebote und die damit verbundenen Unsicherheiten erfordern eine sorgfältige Prüfung und strategische Planung. Sowohl die Anpassung des Angebots als auch die FernUSG-Zulassung sind Optionen, die je nach Einzelfall Vor- und Nachteile bieten.