BZSt lehnt korrigierte OSS-Meldungen für Fulfillment-Lager ab

Was das nun für Folgen haben kann

Das BZSt hat für das vierte Quartal im Jahr 2023 Änderungen bezüglich seiner Handhabe mit korrigierten OSS-Meldungen von Online-Händlern vorgenommen. Die Änderung betrifft Online-Händler, welche grenzüberschreitende Fulfillment-Leistungen in Anspruch nehmen.

Das One-Stop-Shop-Verfahren liefert eine Vereinfachung für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, da der Ort der Lieferung im Mitgliedsstaat des Verbrauchers liegt und somit zu einer Registrierung im besagten Mitgliedsstaat führen würde. Durch das OSS-Verfahren kann man sich diese Registrierung sparen und die Meldungen gebündelt über das BZSt abgeben.

Durch die nun vorgenommene Änderung sind fälschlich eingetragene Warenlager nicht mehr nachträglich änderbar und dies bewirkt, dass bereits gemeldete Lieferungen zu einer einzelnen Registrierung in den jeweiligen Mitgliedsstaaten führen würde. Falls bei Ihnen eine Fehlermeldung erschienen ist, welche die abgegebene Erklärung als unplausibel bezeichnet, kann dies einer der Gründe dafür sein.

Wieso ist das so?

Bis zu dem angesprochenen IV. Quartal 2023 waren die unrichtig eingetragenen Warenlager noch nachträglich änderbar. Eine Aktualisierung der Warenlager hat nun nur noch Wirkung für zukünftige Erklärungen, nicht mehr für vergangene.

Es stellt sich aber die Frage, ob diese Handhabe des BZSt überhaupt rechtens ist. Nach dem Wortlaut des § 18j Abs. 1 UStG sind alle gemeldeten Umsätze im OSS-Verfahren einheitlich abzugeben. Demnach müssten bei einer unrichtigen Meldung der Warenlager, welche eine lokale Registrierung bei den EU-Mitgliedsstaaten zur Folge hätte, alle Umsätze in Form der lokalen Registrierung gehandhabt werden, um dem Gebot der Einheitlichkeit zu entsprechen. Das entspricht natürlich nicht dem Zweck des OSS-Verfahrens.

Was ist nun die Lösung?

Folgende Lösung ergibt sich für die Situation, dass Warenlager falsch eingetragen wurden:

  • Umsätze, die in Verbindung mit den falsch eingetragenen Warenlagern stehen, müssen entfernt werden
  • OSS-Meldung neu einreichen
  • Oben genannte Umsätze müssen über lokale Registrierungen gemeldet werden

Sobald der Fehler unterlaufen ist, ist dieser Weg leider die einzige Lösung.

Um diese Umstände zu umgehen, ist eine sorgfältige Eingabe der Daten im OSS-Portal essenziell. Als Ihr Ansprechpartner helfen wir Ihnen sowohl bei der korrekten Einpflege der Daten als auch bei bereits aufgetretenen Problemen während des OSS-Verfahrens.

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