Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024

Das soll sich ändern

Für das Jahressteuergesetz 2024 ist der (inoffizielle) Referentenentwurf erschienen. Zwar wird sich dieser Entwurf noch verändern und nicht alle Regelungen werden in der jetzigen Version umgesetzt werden, jedoch sollte sich auf ein mögliches Eintreten der Neuerungen zumindest vorbereitet werden. Die Bundesregierung erhofft sich von dem Entwurf, welcher größtenteils ab 2025 gelten soll, Steuermehreinnahmen von ca. 110 Mio. Euro jährlich.
Die wichtigsten geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen werden nun hier vorgestellt:

  • Ortsregelung für Streaming:
    Der Ort der Leistung (§ 3a Abs. 3 UStG) bestimmt sich bei dem virtuellen Konsum einer Leistung nach dem Aufenthaltsort des Konsumenten.
  • Rechnungshinweis bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten:
    Falls der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) berechnet, ist dies ab 2026 verpflichtend auf der Rechnung zu vermerken.
  • Besteuerung von Kleinunternehmern:
    Neue Schwellenwerte: 25.000 € für das vergangene und 100.000 € für das laufende Kalenderjahr. Außerdem soll ein Meldeverfahren mit einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zur Nutzung der Regelung in anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden.
  • Verlängerung der Ãœbergangsfrist: zur Anwendung des § 2b Abs. 3 UStG für die Besteuerung der öffentlichen Hand bis 31. Dezember 2026.
  • Abschaffung von Umsatzsteuerlagern:
    Die Ermäßigungen für Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a UStG) werden ab 2026 abgeschafft.
  • Steuerbefreiung für private Bildungsleistungen:
    Die Bescheinigungspflicht für die Steuerbefreiung von Privatlehrern (§ 4 Nr. 21 UStG) entfällt. Weiterhin wird die Regelung der Richtlinienvorschrift angeglichen.
  • Steuerbefreiung für Sportleistungen:
    Die Steuerbefreiung im Rahmen des Sports und der Körperertüchtigung (§ 4 Nr. 22 b) UStG) erschließt sich nun auf alle sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Sporttreibende. Daraus resultiert, dass auch Dachverbände im Bereich der Sponsorengewinnung oder des Marketings von der Befreiung profitieren können. Jedoch entfällt demnach auch der Vorsteuerabzug.
  • Werklieferungen neu definiert:
    Im Zuge der aktuellen Rechtsprechung werden Werklieferungen nun auch nach dem Wortlaut des UStG auf die Be- oder Verarbeitung von fremden Gegenständen beschränkt (aus Sicht des Leistenden). Im Falle von eigenen Gegenständen handelt es sich um Montagelieferungen.
  • Unberechtigter Steuerausweis auch bei Gutschriften:
    Die Regelung des § 14c Abs. 2 UStG wird jetzt auch auf Gutschriften erweitert, welche vorher nicht im Anwendungsbereich waren.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, welche Regelungen es in welcher Ausführung in die finale Fassung schaffen werden. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich noch am Anfang und der weitere Verlauf ist noch nicht terminiert.
Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.

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