Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

BMF-Schreiben

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 12. Juni 2024 zu der Besteuerung der öffentlichen Hand geäußert. Dabei stand vor allem der Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) im Vordergrund. Nach § 2b Abs. 1 S. 1 UStG gelten jPdöR nicht als umsatzsteuerliche Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Durch diesen Umstand sind auch spezielle Regeln für den Vorsteuerabzug notwendig, die in dem Schreiben genauer gefasst werden.

Zuordnung von Eingangsleistungen

Auch für jPdöR gelten für die Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen und den damit einhergehenden Vorsteuerabzug die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.

Falls eine Eingangsleistung sowohl unternehmerisch als auch nicht-unternehmerisch verwendet wird, ist der Vorsteuerabzug aufzuteilen. Hier bestehen bei jPdöR nun einige Besonderheiten. Beispielsweise kann die jPdöR den bezogenen Gegenstand bei gemischter Verwendung vollständig dem nicht-unternehmerischen Bereich zuordnen, jedoch wird dann anschließend der Vorsteuerabzug verwehrt.

Regelungen zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge

Durch die weiten Tätigkeitsfelder und die besondere Organisationsform einer jPdöR sei anzunehmen, dass die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Deswegen wurden Sonderregelungen eingeführt, nach denen eine jPdöR ihren Aufteilungsschlüssel pauschal anhand der vergangenen 12 Monate berechnet.

  • Schlüssel für teilunternehmerisch bezogene Leistungen:
    Für teilunternehmerisch bezogene Leistungen berechnet sich der Schlüssel für die Vorsteueraufteilung wie folgt:

    Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich x 100 / Gesamteinnahmen

    Falls der ermittelte Wert < 10% beträgt, wird bei einheitlich genutzten Gegenständen der Vorsteuerabzug verwehrt.
    Bei teilunternehmerisch bezogenen Gegenständen ist wiederum ein Vorsteuerabzug möglich, jedoch wird hier der anzuwendende Prozentsatz mit den Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, neu ermittelt.

Ändert sich der Einnahmeschlüssel, sind die Regelungen der unentgeltlichen Wertabgabe bzw. wenn die Grenzen des § 44 UStDV überschritten sind, die des § 15a UStG anzuwenden.

Bei einer Veräußerung des Gegenstandes unterliegt nur der nicht-unternehmerisch genutzte Teil der Umsatzsteuer.

  • Regelungen für Grundstücke:
    Falls für ein teilweise nicht-unternehmerisch genutztes Grundstück kein sachgerechter Schlüssel vorliegt, kann die jPdöR einen Schlüssel nach der oben genannten Methode ermitteln.
     
  • Pauschaler Vorsteuersatz bei geringem unternehmerischem Betrieb:
    Falls eine jPdöR einen steuerpflichtigen Umsatz von < 45.000€ im Vorjahr erwirtschaftet hat, kann ein pauschaler Vorsteuersatz angewandt werden. Dieser Satz berechnet sich nach dem Verhältnis der Gesamtausgaben, vermindert um Personalausgaben und verkürzt um den Unsicherheitsabschlag, zu den Gesamtausgaben.
     
  • Einheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder:
    Falls unterschiedliche Organisationseinheiten Leistungen beziehen, darf der Vorsteuerabzug den insgesamt in der Gebietskörperschaft zulässigen Teil nicht überschreiten. Die Einheit, die den Vorsteuerabzug beansprucht, ist auch verantwortlich für die Zuordnungsentscheidung und die Dokumentation der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.

Abweichend von dem Einnahmeschlüssel (s.o.) kann auch ein Schlüssel nach Haushaltssätzen berechnet werden.

Hier geht es zu dem Schreiben:

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b Umsatzsteuergesetz; Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

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