Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds
BMF-Schreiben
Das BMF hat mit Schreiben vom 17. Mai 2024 über die Umsatzsteuerbefreiung von alternativen Investmentfonds (AIF) informiert. Das Bundesministerium erweitert demnach den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG um die Gruppe der alternativen Investmentfonds.
Was sind alternative Investmentfonds?
Alternative Investmentfonds unterscheiden sich insoweit von klassischen Investmentfonds, als dass sie nicht ein Pool aus Wertpapieren der Börse sind, sondern in Sachwerte investieren. Dazu gehören beispielsweise Immobilien, Fahrzeuge, Anlagen oder auch Container. Die AIFs sind deutlich spezieller als normale Investmentfonds und haben meist hohe Mindesteinstiegsummen im Bereich von 200.000€.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurde der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG zum 1. Januar 2024 auf besagte AIFs erweitert. Demnach fallen nun jegliche Verwaltungsleistungen der Fonds unter die Befreiung, einschließlich die von Wagniskapitalfonds (Venture Capital).
Welche Investmentfonds als AIFs gelten, bestimmt sich nach § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde dahingehend geändert.
Hier geht es zu dem Schreiben:
BMF-Schreiben: Umsatzsteuerbefreiung von alternativen Investmentfonds