Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen

BMF-Schreiben

Das BMF hat mit Schreiben vom 11. Juni 2024 Stellung zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen bezogen. Dabei stellt das BMF vor allem auf die Person des Bedachten und das Förderungsziel ab.

Inhalt des Schreibens

In Abschnitt 10.2 des Umsatzsteueranwendungserlasses wird zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem echten Zuschuss unterschieden. Besonderheit ist hier, dass der echte Zuschuss nicht steuerbar ist und somit keine Umsatzsteuer anfällt.

Bei einem steuerbaren Entgelt liegt typischerweise ein gegenseitiger Vertrag vor (Synallagma), bei dem sich beide Parteien zum Leistungsaustausch verpflichten. Neu ist, dass bei der Abgrenzung zum nicht steuerbaren echten Zuschuss auf das verfolgte Ziel der Zahlung abzustellen ist.

Falls der Zahlung keine direkte Leistung des Zahlungsempfängers an den Zahlenden gegenübersteht, sondern diese Zahlung vielmehr die Tätigkeit des Empfängers generell fördert, kann es sich um einen echten Zuschuss handeln. Indiz hierfür ist, dass der Zahlende gar nicht direkter Empfänger der Leistungen des Bedachten ist.

Beispiel

Als Beispiel wird die Zahlung einer Gemeinde an einen Verein in der Rolle als Sporthallenbetreiber genannt, der jedoch keinen gewerblichen Absichten mit dem Betrieb der Sporthalle nachgeht und keine Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde besitzt. Die Gemeinde ist nicht direkter Leistungsempfänger gegenüber dem Verein, sondern unterstützt durch die Zahlung die generelle Tätigkeit. In diesem Fall ist von einem nicht steuerbaren echten Zuschuss auszugehen.

Hier geht es zu dem Schreiben: BMF-Schreiben: Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen; Bedeutung des mit Zahlungen verbundenen Zwecks

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