Hanf oder Tabak, das ist hier die Frage
FG Urteil
Das FG Düsseldorf veröffentlichte neulich sein Urteil vom 27. November 2024 (4 K 584/24), in dem entschieden wurde, ob Kräuterzigaretten aus Nutzhanf mit sehr niedrigem THC-Gehalt als verkehrsfähige Tabakwaren anzusehen sind und demnach der Tabaksteuer unterliegen.
Sachverhalt
Die Klägerin wollte nikotinfreie Kräuterzigaretten auf Nutzhanfbasis aus Österreich und der Tschechischen Republik importieren und diese in Deutschland als Tabakware weiterverkaufen. Das Hauptzollamt verweigerte der Klägerin die Ausgabe der beantragten Steuerzeichen, da ihrer Meinung nach die Verkehrsfähigkeit der Kräuterzigaretten durch die mögliche Missbrauchsmöglichkeit nicht gewährleistet sei. Der THC-Gehalt der Hanfzigaretten lag bei ca. 0,05 % und damit unter dem THC-Gehalt von 0,1 %, der laut BGH einen Missbrauch zu Rauschzwecken ermöglicht.
Trotz Einwände der Klägerin hielt das Hauptzollamt an seiner Argumentation fest. Ihre Ansicht konnte auch nicht dadurch geändert werden, dass eine geplante Gesetzesänderung Nutzhanf mit bis zu 0,3 % THC-Gehalt als nicht-psychoaktiv einordnet. Anschließend erhob die Klägerin Klage beim zuständigen Finanzgericht.
Einordnung und Gründe
Das Gericht gab der Klage statt und wertete die Kräuterzigaretten als verkehrsfähig. Der THC-Gehalt sei mit 0,05 %, insbesondere in Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, für Rauschzwecke zu gering. Eine restriktive Auslegung der Verkehrsmäßigkeit der Zigaretten würde ebenfalls gegen EU-Recht verstoßen, da vergleichbare Produkte in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vertrieben werden.
Die Steuerzeichen müssen demnach ausgestellt werden, da die Kräuterzigaretten durch ihren niedrigen THC-Gehalt als verkehrsfähig angesehen werden können.
Einordnung
Das FG folgt hier der Rechtsprechung des BGH und entscheidet, dass Kräuterzigaretten aus Nutzhanf mit THC-Gehalten unter 0,1 % verkehrsfähig sind, da kein Missbrauch zu Rauschzwecken möglich ist. Dabei wird auch der Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten gezogen und deren rechtliche Behandlung solcher Hanfzigaretten mit in die Argumentation miteinbezogen. Zudem wird das nun eingeführte Konsumcannabisgesetz als Argument herangezogen, um die Verkehrsfähigkeit der behandelten Hanfzigaretten zu belegen.
Händlern solcher Hanfzigaretten wurde durch dieses Urteil Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung gewährt. Ob Shakespeare dieselbe Entscheidung getroffen hätte, steht wohl in den Sternen.
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