Update: Umsatzsteuerliche Behandlung von Bonuszahlungen durch Zentralregulierer
BFH hebt Urteil auf
In einem früheren Newsletter berichteten wir über das Urteil des FG Baden-Württemberg (12 K 705/21) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen eines Zentralregulierers an seine Mitglieder. Zur Erinnerung: Das FG hatte entschieden, dass die Bonuszahlungen, die ein Zentralregulierer an seine Mitglieder für Einkäufe bei Vertragslieferanten gewährt, keine Minderung der Bemessungsgrundlage darstellen. Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung des BFH (V R 3/12) und des EuGH (C-300/12 „Ibero Tours“).
Wir hatten damals bereits auf ein abweichendes Urteil des FG Münster (15 K 3483/18 U) hingewiesen, gegen das Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 6/22 eingelegt worden war.
Sachverhalt im Ursprungsfall
Ein Zentralregulierer gewährte seinen Mitgliedern Bonuszahlungen, wenn diese bei den Vertragslieferanten des Zentralregulierers einkauften. Die Höhe der Bonuszahlungen war abhängig vom Einkaufsvolumen der Mitglieder. Strittig war, ob diese Bonuszahlungen als Entgeltminderungen im Sinne des § 17 UStG zu behandeln sind und damit die Bemessungsgrundlage der Ausgangsleistungen des Zentralregulierers an die Vertragslieferanten mindern.
Neuigkeiten
Der BFH hat nun in dem Verfahren XI R 6/22 das Urteil des FG Münster aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Damit wurde die vom FG Münster vertretene Auffassung, die eine Minderung der Bemessungsgrundlage bejahte, verworfen. Das FG Münster muss nun erneut über den Fall entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des BFH berücksichtigen.
Bedeutung der Entscheidung
Die Aufhebung des Urteils des FG Münster durch den BFH bestätigt die bestehende Rechtsprechungslinie des BFH und des EuGH, wonach Bonuszahlungen von Zentralregulierern an ihre Mitglieder in solchen Konstellationen grundsätzlich keine Minderung der Bemessungsgrundlage darstellen. Die erneute Verhandlung vor dem FG Münster bietet die Möglichkeit, die genauen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Vorgaben des BFH zu prüfen.
Die Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen durch Zentralregulierer ist relevant für eine Vielzahl von Branchen. Unternehmen, die in vergleichbaren Geschäftsmodellen tätig sind, müssen die Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Aus der Praxis wissen wir, dass viele Unternehmen ihre Handhabung anpassen müssen.
Angesichts der Dreiecksbeziehung von Vertragslieferant, Zentralregulierer und Anschlusskunde müssen alle beteiligten Unternehmen Vorsorge treffen, um steuerliche Nachforderungen und Korrekturaufwand zu vermeiden. Angesichts der massenhaften Anzahl an Transaktionen sind diese Auswirkungen in der Praxis sehr erheblich.
Es ist sehr zu begrüßen, dass der BFH nunmehr Entscheidungen gefällt hat, die die Zentralregulierung aus unterschiedlichen Blickwinkeln beleuchten. Das von uns geführte Verfahren vor dem BFH und dem Finanzgericht Münster sorgt für weitere Klarheit und bestätigt zugunsten unserer Mandantin die von uns vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang. Sie fußt auf der Rechtsprechung der letzten Jahre.
Wir begleiten die weitere Entwicklung in diesem Bereich aus der Nähe und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.