Verfallene Prepaid-Guthaben

Umsatzsteuerpflicht

Mobilfunkanbieter müssen Umsatzsteuer auf verfallene Prepaid-Guthaben abführen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Urteil den Standpunkt des Fiskus gestärkt und entschieden, dass solche verfallenen Guthaben umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen. Dies entspricht der früheren Rechtsprechung des BFH, die jedoch noch vor der Änderung des UStG insbesondere durch die sogenannte Gutschein-Richtlinie erging.

Der Fall

Eine Mobilfunkanbieterin klagte gegen die Finanzverwaltung, die verfallene Restguthaben aus Prepaid-Verträgen als umsatzsteuerpflichtig ansah. Die Klägerin vermarktete Prepaid-Mobilfunkdienste über eine Organgesellschaft. Kunden konnten ihr Guthaben für Mobilfunkleistungen nutzen oder zurückfordern. Häufig verfielen die Restguthaben jedoch. Die Klägerin argumentierte, dass nur die tatsächliche Nutzung der Mobilfunkleistungen einen Umsatz darstellt. Die Bereitstellung der Netzinfrastruktur sei unentgeltlich. Der Verfall des ungenutzten Guthabens sei daher nicht steuerbar. Sie berief sich zudem auf die Regelungen zu Mehrzweckgutscheinen (§ 3 Abs. 13, 15 UStG), wonach der Verfall nicht steuerbar sei. Das Finanzamt sah dies anders und stufte die verfallenen Guthaben als steuerpflichtiges Entgelt ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 17.09.2024, Az. 4 K 26/22) folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Es stützte sich auf ein BFH-Urteil (XI R 4/17) und entschied, dass die verfallenen Prepaid-Guthaben als Entgelt für die Bereitstellung der Netzinfrastruktur zu sehen sind, auch wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Der Verfall sei wirtschaftlich so zu behandeln, als hätte der Kunde die Leistung (die Bereitstellung der Infrastruktur) in Anspruch genommen, ohne sie tatsächlich zu nutzen. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Mehrzweckgutschein-Regelung als nicht erfüllt an, da Prepaid-Guthaben typischerweise nicht übertragbar sind und nur beim ausgebenden Anbieter eingelöst werden können. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. V R 20/24).

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat weitreichende Folgen für Mobilfunkanbieter – die allerdings der bisherigen Rechtslage entspricht. Sollte der BFH die Entscheidung auch auf Grundlage der neuen Rechtslage bestätigen, müssen Anbieter die Umsatzsteuer auf verfallene Prepaid-Guthaben auch nach Umsetzung der sogenannten „Gutschein-Richtlinie abführen. Die Entscheidung des BFH wird vor dem Hintergrund notwendig, dass die gesetzliche Regelung über Mehrzweckgutscheine erst eingeführt worden ist, nachdem das bekannte Urteil des BFH gesprochen war. Der BFH konnte damals die Anwendbarkeit der Vorschrift über Mehrzweckgutscheine nicht würdigen. Die Wertung des Prepaid-Guthabens als Mehrzweckgutschein erscheint fraglich; das Finanzgericht hat hier dagegen entschieden. Anbieter müssen ihre Vertragsbedingungen und die Handhabung von Prepaid-Guthaben sorgfältig prüfen und die Umsatzsteuerschuld einkalkulieren.

 

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