Lieferung von Grundstücken inklusive Fundament unterliegt Umsatzsteuer
EuGH-Urteil
Der EuGH hat sich mit Urteil vom 7. November 2024 (C-594/23) über die mögliche Umsatzsteuerpflicht bei der Übertragung von Grundstücken mit Gebäudeteilen geäußert. Während der Verkauf von Grundstücken mit Gebäuden umsatzsteuerfrei ist, gilt das nicht für Baugrundstücke. Es war vom EuGH zu entscheiden, ob ein Grundstück inklusive eines Fundaments als ein solches Baugrundstück einzuordnen ist.
Sachverhalt
Die dänische A-GmbH erwarb im Jahr 2006 ein Grundstück, das bis dato als Campingplatz genutzt wurde. Im Jahr 2008 unterteilte die A-GmbH das Grundstück in einzelne Parzellen und versah mehrere dieser Parzellen mit Anschlüssen für Strom, Wasser, Heizung und Kanalisation. Anschließend wurden weitere dieser Parzellen mit Baufundamenten ausgestattet.
Die A-GmbH übertrug 2011 die Eigentumsrechte der fundamentierten Zellen an eine andere Gesellschaft weiter, welche auf diesen Fundamenten Wohngebäude errichtete. Beim Verkauf wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen, da die A-GmbH die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gebäuden und Gebäudeteilen für einschlägig hielt. Die dänische Finanzverwaltung sah in diesen Eigentumsübertragungen den Verkauf von Baugrundstücken, welche wiederum der Umsatzsteuer unterliegen.
Nachdem der Fall die dänischen Instanzen durchlief, entschied der EuGH über den Sachverhalt.
Entscheidung und Gründe
Der EuGH ordnete die gelieferten Grundstücke ebenfalls als Baugrundstücke und nicht als Gebäude bzw. Gebäudeteile ein. Obwohl der unionsrechtliche Begriff des Gebäudes als „jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk“ weit auszulegen ist, müsste weiterhin entweder der Erstbezug bereits möglich oder das Gebäude fertiggestellt sein, um als Gebäude i.S.d. Mehrwertsteuersystemrichtlinie angesehen werden zu können.
Da keines dieser beiden Kriterien bei der Übertragung von Grundstücken mit einem Fundament erfüllt ist, ist hier von einem Baugrundstück nach Art. 12 MwStSystRL auszugehen, dessen Übertragung von der Steuerbefreiung für Gebäude ausgenommen ist.
Einordnung
Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs macht jegliche Unternehmer, die mit Grundstücken und Gebäuden handeln, darauf aufmerksam, den rechtlichen Status ihrer angebotenen Grundstücke zu überprüfen. Nur ein bezugsfertiger oder vollständig fertiggestellter Bau ist hier von der Steuerbefreiung umfasst, Grundstücke mit unfertiger Bebauung jedoch ausgeschlossen.