Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel
BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2024 (XI R 15/21)
Der Bundesfinanzhof hat sich mit seinem im Februar veröffentlichten Beschluss vom 11. Dezember 2024 (XI R 15/21) das erste Mal seit der Litdana-Rechtsprechung des EUGH (18. Mai 2017, C-624/15) zum Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung geäußert.
Wann darf der Kfz-Händler auf die Anwendung der Differenzbesteuerung durch seinen Lieferanten vertrauen?
Leider hat sich der Grundsatz "schlechte Fälle machen schlechte Rechtsprechung" erneut bewahrheitet. Der entschiedene Sachverhalt eignet sich offensichtlich nicht zu einem "Musterverfahren". Die Umstände des Einzelfalls (Stichwort Autokino-Geschäfte) haben die Berufung auf den Vertrauensschutz aus Gutglaubensgründen verhindert, sodass die Entscheidung für den Einzelfall überzeugt, für die generelle Fragestellung rund um die Differenzbesteuerung aber nicht hilfreich erscheint.
Im Streitfall sei es nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Aufzeichnungspflichten erfüllt hat, vermochte in dem entschiedenen Fall das Verwirklichen des Tatbestands der Differenzbesteuerung bzw. das Vorliegen eines diesbezüglichen schützenswerten Vertrauens nicht zu ersetzen.
Etwas überraschend ist die Aussage des BFH, dass es zu Lasten des Steuerpflichtigen geht, wenn das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Differenzbesteuerung unerwiesen geblieben ist. Hierzu haben wir mit Dr. Axel Leonard zuletzt in der UR eine andere Meinung vertreten (Fuß/Leonard, UR 2024, 715-720).
Es bleibt spannend, wie der BFH in den weiteren derzeit anhängigen Revisionsverfahren zu diesem Thema entscheiden wird.