Vorsteuerabzug bei Umsätzen an mehrere Konzerngesellschaften
EuGH-Urteil
Der EuGH entschied in einem Urteil vom 12. Dezember 2024 (C-527/23) über die Verwehrung des Vorsteuerabzugs bei Dienstleistungsumsätzen innerhalb einer Unternehmensgruppe. Dabei wurden diese Dienstleistungen an mehrere Gesellschaften der Gruppe gleichzeitig erbracht und der Erwerb war nicht unbedingt wirtschaftlich erforderlich.
Sachverhalt
Die Weatherford Atlas gehört zur Unternehmensgruppe Weatherford, die im Erdölsektor tätig ist. Weatherford Atlas übernahm 2016 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme die rumänische Foserco SA, welche Hilfsdienstleistungen zur Erdöl- und Gasförderung anbot. Die Foserco SA erbrachte 2015 bis 2016 ihre Leistungen an lediglich zwei Kunden. Dabei erwarb sie unterstützende Dienstleistungen von den Gesellschaften der Weatherford-Gruppe im Bereich IT, Buchhaltung, Personal und Beratung. Andere Unternehmen der Weatherford-Gruppe profitierten ebenfalls von den erbrachten Dienstleistungen. Die leistenden Unternehmen waren nicht in Rumänien ansässig, sodass das Reverse-Charge-Verfahren angewandt wurde.
Die zuständige Finanzbehörde versagte der Weatherford Atlas im Rahmen einer Prüfung den Abzug der Vorsteuer aus den unterstützenden Dienstleistungen, die andere Gesellschaften der Weatherford-Gruppe an sie erbracht haben. Die Finanzverwaltung argumentierte wie folgt:
- Die Weatherford Atlas konnte keinen direkten Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und ihren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen nachweisen.
- Die Dienstleistungen wurden für mehrere Unternehmen der Gruppe erbracht und kamen somit mehreren gleichzeitig zugute.
- Daher bestehe kein Beweis für die Notwendigkeit der Dienstleistungen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde Klage gegen die neu festgesetzten Bescheide erhoben. Das zuständige Gericht setzte das Verfahren anschließend aus, um den EuGH um Auslegung zu bitten.
Entscheidung und Gründe
Ob zwischen dem Leistungsempfänger und Erbringer ein Rechtsverhältnis besteht, in dem die Leistung für das passende Entgelt erbracht wird und ob diese Leistung tatsächlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen steht, muss als Tatsachenfrage das vorlegende Gericht beurteilen, nicht der EuGH.
Der EuGH betont aber, dass der Vorsteuerbetrag, der den eigenen Ausgangsumsätzen zugeordnet werden kann, abziehbar ist. Falls bezogene Dienstleistungen für Umsätze Dritter verwendet wurden, besteht bei diesen Eingangsleistungen kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Es ist unerheblich, dass diese Dienstleistungen an mehrere Gesellschaften gleichzeitig erbracht wurden und dass der Bezug dieser wirtschaftlich nicht erforderlich war. Rentabilität ist keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Einordnung
Während der EuGH die fallbezogenen Fragen dem vorlegenden nationalen Gericht zur Entscheidung überließ, stellte er insbesondere fest, dass eine pauschale Einschränkung des Vorsteuerabzugs nicht unionsrechtskonform ist. Der Teil der Vorsteuer, der auf die für die eigenen besteuerten Ausgangsumsätze bezogenen Leistungen entfällt, ist abziehbar. Ob sich die Ausgaben „lohnen“ oder wirklich erforderlich waren, spielt keine Rolle.
Damit unterstreicht der Gerichtshof wieder einmal die Bedeutung des Vorsteuerabzugs und die hohen Hürden für Regelungen, die diesen einschränken wollen. Werden die bezogenen Eingangsleistungen für die eigenen besteuerten Ausgangsumsätze verwendet, steht einem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu.