Berichtigung zu Unrecht ausgewiesener Mehrwertsteuer

Das EuG hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 (T‑198/25) entschieden, dass nationale Regelungen zur Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer unionsrechtskonform sind, sofern dem Steuerpflichtigen ein angemessener Zeitraum zur wirksamen Geltendmachung seines Berichtigungsrechts zur Verfügung steht.

Sachverhalt

G, eine ungarische Gesellschaft, vermietet Pfand- und Mehrwegpaletten und -kisten. Bei Lieferung erhebt sie eine Pfandgebühr und stellt darüber Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer aus. Werden Paletten/Kisten nicht zurückgegeben, berichtigt G die Rechnungen in Bezug auf die Pfandgebühr; bei vollständiger Rückgabe storniert sie die Rechnung.

Das Wirtschaftsministerium entschied im Juni 2015, dass die Pfandumsätze nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und G die zu Unrecht ausgewiesene Steuer durch Selbstberichtigung korrigieren dürfe. Ab November 2015 wies G in ihren Rechnungen über Pfandgebühren keine Mehrwertsteuer mehr aus.

Am 12. Dezember 2017 leitete das Nationale Amt für Steuern und Zölle eine Mehrwertsteuerprüfung für Januar 2015 bis Juli 2017 ein. Ab dem Beginn der Prüfung durfte G ihre Erklärungen nach nationalem Recht nicht mehr selbst berichtigen. Die Prüfung endete im Januar 2018 ohne Beanstandungen und wurde im August 2018 bestandskräftig.

Im November 2020 beantragte G eine erneute Prüfung des Zeitraums, was die Behörde und später die Rechtsbehelfsdirektion ablehnten. Dagegen erhob G Klage beim Fővárosi Törvényszék.

Entscheidung

Entrichtet ein Steuerpflichtiger einen zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbetrag, obliegt die Berichtigung der Rechnung grundsätzlich dem Rechnungsaussteller. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass eine Berichtigung möglich ist, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist oder die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt wurde. Liegt keine Gefährdung mehr vor, darf die Berichtigung nicht vom guten Glauben abhängig gemacht werden. Vorliegend war die Gefährdung beseitigt.

Nach den nationalen Bestimmungen kann eine Berichtigung nach Durchführung einer Steuerprüfung nur erfolgen, wenn neue Tatsache oder Umstände geltend gemacht werden, von denen der Steuerpflichtige keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte. Diese Voraussetzungen müssen dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsprinzip entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Der Effektivitätsgrundsatz ist gewahrt, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung seiner Rechte ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird. G hatte vor der Eröffnung der Steuerprüfung mehr als zweieinhalb Jahre Zeit zur Berichtigung. Zudem erstreckte sich die Steuerprüfung über einen Zeitraum von mehr als sieben Monaten. Außerdem gab es eine zusätzliche Frist für einen Rechtsbehelf gegen den abschließenden Bescheid der Steuerprüfung. Insgesamt stand G somit eine Zeit von mehr als drei Jahren für die Berichtigung zur Verfügung. Diese Frist ist angemessen. Die nationale Regelung erschwert die Ausübung des Berichtigungsrechts daher nicht übermäßig, selbst wenn eine spätere Berichtigung im Rahmen einer erneuten Prüfung ausgeschlossen sein kann. Dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, ändert daran nichts. Zusätzliche Verfahrensmodalitäten sind zulässig, solange sie die Rechtsausübung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Damit verstößt eine nationale Regelung, die eine Berichtigung für bereits geprüfte Zeiträume vom Vorliegen neuer Aspekte abhängig macht, nicht gegen die MwStSystRL oder unionsrechtliche Grundsätze – vorausgesetzt, der Steuerpflichtige konnte sein Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums wirksam ausüben.

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