BFH legt EuG Frage zur umsatzsteuerlichen Betriebsstätte bei automatisierten Anlagen vor

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eine grundlegende Frage zur Auslegung des umsatzsteuerlichen Betriebsstättenbegriffs vorgelegt. Im Mittelpunkt steht die zunehmende Bedeutung automatisierter Anlagen und die Frage, ob für eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte zwingend eigenes Personal vor Ort erforderlich ist.

Der Sachverhalt 

Dem Verfahren liegt der Fall eines österreichischen Unternehmens zugrunde, das für eine deutsche Gemeinde Klärschlamm entsorgt. Hierfür betreibt das Unternehmen in Deutschland eine weitgehend automatisierte Trocknungsanlage, die aus Österreich ferngesteuert werden kann. Eigenes Personal befindet sich vor Ort nicht. Die abschließende Entsorgung des getrockneten Materials erfolgt durch einen beauftragten Subunternehmer.

Der BFH möchte nun vom EuG unter anderem wissen, ob eine Betriebsstätte auch dann vorliegen kann, wenn die technische Infrastruktur vorhanden ist, aber eigenes Personal fehlt. Zudem stellt sich die Frage, ob Personal eines Subunternehmers dem Unternehmer zugerechnet werden kann und ob eine Betriebsstätte sämtliche Leistungen selbst erbringen können muss oder eine Beteiligung an der Leistungserbringung ausreicht.

Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Von der Beantwortung dieser Fragen hängt unter anderem ab, ob ein Unternehmen im jeweiligen Staat als ansässig gilt und die Umsatzsteuer selbst schuldet oder ob das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt.

Bedeutung für die Praxis

Der Vorlagebeschluss greift ein Thema auf, das durch Digitalisierung, Automatisierung und Fernsteuerung von Anlagen zunehmend an Bedeutung gewinnt. Nach der bisherigen Rechtsprechung spricht vieles dafür, dass eine reine technische Ausstattung ohne eigenes Personal grundsätzlich nicht ausreicht, um eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte zu begründen. Der EuG erhält nun Gelegenheit zu klären, ob diese Grundsätze auch in Zeiten automatisierter Anlagen und ausgelagerter Dienstleistungen unverändert gelten. Die Entscheidung könnte weit über den konkreten Fall hinausreichen und beispielsweise auch für Serverfarmen, Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder andere ferngesteuerte Infrastrukturen von Bedeutung sein.

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