BMF regelt Ort der Leistung bei Auszügen aus öffentlichen Registern
Beachte insbesondere Grundbuchauszüge
Das BMF hat mit Schreiben vom 24. Juli 2024 Klarheit über den Leistungsort bei einfachen Auszügen aus öffentlichen Registern geschaffen. Dabei ist vor allem zwischen Grundbuchauszügen und Auszügen aus anderen öffentlichen Registern zu unterscheiden.
Allgemeines
Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister bieten die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu Informationszwecken. Auch das Grundbuch bietet bei berechtigtem Interesse diese Möglichkeit (z.B. beim Grundstückskauf).
Neben der kostenlosen Einsichtnahme besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen kostenpflichtigen, einfachen Grundbuch-/Registerauszug in Papier- oder elektronischer Form zu beantragen.
Leistungsort
Bei der Bestimmung des Leistungsorts ist zwischen Grundbuchauszügen und Auszügen aus anderen öffentlichen Registern zu differenzieren:
- Grundbuchauszüge:
Bei kostenpflichtigen Auszügen aus dem Grundbuch bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr.1 UStG. Der Leistungsort befindet sich demnach an dem Ort, an dem das Grundstück des Auszugs liegt.
- Auszüge aus anderen öffentlichen Registern:
Bei Auszügen aus sonstigen öffentlichen Registern bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG. Demnach befindet sich der Leistungsort bei einem B2C-Geschäft am Ort des Leistenden (zuständige Behörde) und bei einem B2B-Geschäft am Ort des Leistungsempfängers (abrufendes Unternehmen).
Hier geht es zu dem Schreiben: