Einräumung einer Eintrittsberechtigung

Der BFH hat mit Beschluss vom 12. Mai 2026 (V B 98/25) im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Auffassung des FG Köln (9 K 2082/23) bestätigt. Danach findet die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a UStG auf Vermittlungsleistungen keine Anwendung.

Sachverhalt

Der Kläger war als Vermittler für Veranstalter und Tickethändler tätig. Er verkaufte die Tickets im Auftrag, im Namen sowie auf Rechnung der jeweiligen Veranstalter. Seine Leistungen wurden somit nicht gegenüber den Ticketkäufern, sondern gegenüber den Veranstaltern erbracht.

Entscheidung

Die Eintrittsberechtigung wird nicht durch den Vermittler, sondern durch den Veranstalter eingeräumt. Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a UStG kommt daher dem Veranstalter zugute.

Zur Begründung verweist der BFH zudem auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 33a MwStSystRL-VO. Danach zählen bloße Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eintrittskarten nicht zu den Dienstleistungen, die mit der Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen zusammenhängen.

Einordnung

Die Entscheidung ist hilfreich für die Abgrenzung von Kommissionsgeschäft und Vermittlungsleistung. Nützlich ist in diesem Zusammenhang der Verweis auf die Entscheidung des BFH in Sachen Operneintrittskarten (XI R 16/16), mit der klargestellt worden ist, dass die Leistung eines Kommissionärs - z.B. ein Hotelier, der Eintrittskarten für seine Gäste erwirbt - auf dieselbe Weise gewürdigt wird (insb. Steuersatz, Steuerbefreiung) wie die Leistung, die er erworben hat. Es ist also immer genau zu unterscheiden, ob es sich um eine Vermittlungs- oder Kommissionsleistung handelt.

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