EuG: Keine steuerneutrale Unternehmensübertragung bei hälftiger Schenkung an zwei Erwerber

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens zu je 50 % auf zwei Personen nicht als Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne von Art. 19 MwStSystRL anzusehen ist, wenn die Erwerber ihre Anteile anschließend in eine gemeinsam geführte Personengesellschaft einbringen.

Der Sachverhalt

Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem ein Unternehmen im Wege der Schenkung jeweils zur Hälfte auf zwei Töchter übertragen wurde. Diese brachten ihre Anteile unmittelbar danach als Sacheinlage in eine Personengesellschaft ein. Die zentrale Frage war, ob dieser Vorgang als steuerneutrale Unternehmensübertragung behandelt werden kann.

Das Gericht verneinte dies. Nach Auffassung des EuG sind die Schenkungen an die beiden Erwerberinnen und die anschließende Einbringung in die Personengesellschaft als getrennte und voneinander unabhängige Vorgänge zu beurteilen. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang liege nicht vor. Zudem ermögliche jeder hälftige Unternehmensanteil für sich genommen keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, sodass die Voraussetzungen einer Gesamt- oder Teilvermögensübertragung nicht erfüllt seien.

Offen ließ das Gericht hingegen die Frage, ob die unentgeltlichen Übertragungen ohne Anwendung der Sonderregelungen überhaupt einen steuerbaren Umsatz darstellen. Dieser Punkt war nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens und wurde daher nicht näher geprüft.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Begünstigung für Unternehmensübertragungen eng auszulegen ist. Für die Anwendung der Regelungen zur Geschäftsveräußerung beziehungsweise Gesamtvermögensübertragung kommt es entscheidend darauf an, dass ein übertragener Unternehmensteil dem Erwerber die Fortführung einer eigenständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Werden Unternehmen oder Unternehmensteile auf mehrere Personen aufgeteilt, kann dies die steuerneutrale Behandlung gefährden. Bei geplanten Unternehmensnachfolgen und Schenkungen sollte die umsatzsteuerliche Struktur daher frühzeitig geprüft werden, um unerwartete steuerliche Folgen zu vermeiden.

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