EuG stärkt den Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat über ein Vorabentscheidungsgesuchen des Bundesfinanzhofs entschieden, dass sich ein Wiederverkäufer bereits im Steuerfestsetzungsverfahren auf seinen guten Glauben berufen können muss, wenn die Finanzverwaltung die Anwendung der Differenzbesteuerung versagt. Eine Verweisung auf ein späteres Billigkeitsverfahren verstößt gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz.

Der Sachverhalt

Dem Verfahren lag der Fall einer Schmuck- und Uhrenhändlerin zugrunde. Die Gesellschaft hatte beim Weiterverkauf von Uhren die Differenzbesteuerung angewandt, weil ihre Lieferanten in den Rechnungen angegeben hatten, ihrerseits die Differenzbesteuerung genutzt zu haben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Finanzverwaltung jedoch fest, dass die Vorlieferanten die Regelung zu Unrecht angewandt hatten, da es sich bei den Waren tatsächlich um Neuwaren handelte. Deshalb wurde der Händlerin die Anwendung der Differenzbesteuerung versagt.

Nach deutschem Recht wird die Frage des guten Glaubens in solchen Fällen bislang regelmäßig nicht im Steuerfestsetzungsverfahren geprüft. Der betroffene Unternehmer muss vielmehr ein gesondertes Billigkeitsverfahren durchlaufen. Das EuG sieht hierin ein Problem: Der gute Glaube eines Wiederverkäufers ist nach der Rechtsprechung zur Differenzbesteuerung von zentraler Bedeutung. Hat der Unternehmer die Angaben seines Lieferanten gutgläubig übernommen und alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, kann ihm die Differenzbesteuerung nicht allein deshalb versagt werden, weil sich die Angaben des Vorlieferanten später als unzutreffend erweisen.

Besonders kritisch bewertete das Gericht die praktischen Folgen der deutschen Verfahrensweise. Die Trennung zwischen Steuerfestsetzungs- und Billigkeitsverfahren könne zu zusätzlichen Kosten, längeren Verfahrensdauern und Nachteilen bei der Beweisführung führen. Dadurch werde die Ausübung der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte übermäßig erschwert.

Daher gelangte das EuG zu dem Ergebnis, dass die Finanzverwaltung den guten Glauben des Wiederverkäufers bereits im eigentlichen Steuerfestsetzungsverfahren berücksichtigen muss. Eine ausschließliche Verlagerung dieser Prüfung in ein gesondertes Billigkeitsverfahren ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Differenzbesteuerung. Bislang wurden Unternehmer häufig auf ein separates Billigkeitsverfahren verwiesen, wenn sie sich auf Vertrauensschutz oder guten Glauben berufen wollten. Das EuG stärkt nun die Rechte der Steuerpflichtigen und macht deutlich, dass die Frage der Gutgläubigkeit bereits im regulären Besteuerungsverfahren geprüft werden muss. Für Wiederverkäufer von Gebrauchtwaren, Uhren, Schmuck, Kunstgegenständen oder Sammlerstücken verbessert sich damit die Position gegenüber der Finanzverwaltung deutlich. Gleichzeitig dürfte die Entscheidung Auswirkungen auf die bisherige deutsche Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung des BFH haben.

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