EuGH befasst sich mit verspäteten Rechnungen im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich in einem Vorabentscheidungsverfahren mit einer praxisrelevanten Frage zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft beschäftigen: Welche Folgen hat es, wenn die für die Vereinfachungsregelung erforderliche Rechnung erst Jahre nach Ausführung des Umsatzes ausgestellt wird?
Der Sachverhalt
Ausgangspunkt ist ein Verfahren des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs. Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften kann der zwischengeschaltete Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung nutzen. Hierfür muss er dem Endabnehmer jedoch eine Rechnung ausstellen, die unter anderem auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld hinweist.
Im Streitfall wurden diese formellen Anforderungen zunächst nicht erfüllt. Deshalb stellt sich die Frage, ob eine erst Jahre später ausgestellte ordnungsgemäße Rechnung die Wirkungen der Vereinfachungsregelung zumindest für die Zukunft (ex nunc) auslösen kann oder ob die Begünstigung endgültig verloren ist. Zudem möchte das Gericht wissen, ob hierfür weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie der Nachweis des Rechnungsempfangs durch den Endabnehmer zu führen ist.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für grenzüberschreitende Lieferketten innerhalb der EU. Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften führen formelle Fehler in der Rechnungsstellung zu definitiven nachträglichen Steuerbelastungen.
Bedeutung für die Praxis
Das Verfahren betrifft die grundlegende Frage, ob und in welchem Umfang formelle Fehler nachträglich geheilt werden können. Während in vielen Bereichen des Umsatzsteuerrechts eine nachträgliche Korrektur möglich ist, ist jetzt bestätigt, dass dies in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nicht möglich ist. Die Entscheidung des EuGH hat für Unternehmen mit internationalen Warenlieferungen erhebliche Bedeutung.

