FG Köln: Kein unrichtiger Steuerausweis bei Schlussrechnung trotz fehlerhafter Darstellung von Abschlagszahlungen
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen nicht allein deshalb Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldet, weil in einer Schlussrechnung die bereits vereinnahmten Abschlagszahlungen lediglich als Bruttobeträge abgesetzt wurden, ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Voraussetzung für eine Steuerschuld nach § 14c UStG ist, dass tatsächlich die Gefahr eines doppelten Vorsteuerabzugs besteht. Diese sah das Gericht im Streitfall nicht.
Der Sachverhalt
Geklagt hatte ein Verkehrsunternehmen, das über Jahre hinweg Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbracht hatte. Für die monatlichen Abschlagszahlungen wurden jeweils ordnungsgemäße Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt. In den späteren Jahresabrechnungen wurde zwar die Umsatzsteuer auf das Gesamtjahresentgelt ausgewiesen, bei den abgesetzten Abschlagszahlungen fehlte jedoch ein gesonderter Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Erst im Jahr 2017 wurden die Rechnungen entsprechend ergänzt.
Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass dadurch ein unrichtiger Steuerausweis entstanden sei und die Klägerin die Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung zusätzlich nach § 14c UStG schulde. Das Gericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht. Es stellte maßgeblich darauf ab, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug bereits zutreffend aus den Abschlagsrechnungen vorgenommen hatte und gerade keinen doppelten Vorsteuerabzug aus den Schlussrechnungen geltend gemacht hatte. Eine Gefährdung des Steueraufkommens habe daher nicht bestanden.
Die Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts darf § 14c UStG nicht losgelöst von seinem Zweck angewendet werden. Die Vorschrift dient dem Schutz des Steueraufkommens vor unberechtigten Vorsteuerabzügen und soll keine reine Sanktion für formelle Rechnungsfehler darstellen. Da im konkreten Fall keine zusätzliche Vorsteuer geltend gemacht wurde und die Rechnungen später ergänzt wurden, war eine zusätzliche Steuerschuld nicht gerechtfertigt.
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen; das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 27/26 geführt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt den Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität. Unternehmen, die Abschlags- und Schlussrechnungen erstellen, sollten zwar weiterhin auf eine korrekte Rechnungsstellung achten. Das Urteil macht jedoch deutlich, dass nicht jeder formelle Fehler automatisch eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst. Entscheidend bleibt, ob tatsächlich die Gefahr eines unberechtigten oder doppelten Vorsteuerabzugs besteht. Sollte der BFH die Sichtweise des FG Köln bestätigen, könnte dies die Anwendung des § 14c UStG in vergleichbaren Fällen deutlich einschränken.

