FG Köln: Keine Vorsteuerberichtigung allein wegen des Umsatzsteuersatzwechsels 2020

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Leistungsempfänger seinen bereits geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht allein deshalb berichtigen muss, weil sich aufgrund der temporären Umsatzsteuersenkung im Jahr 2020 nachträglich ein geringerer Umsatzsteuerbetrag auf die ausgeführte Leistung ergibt.

Der Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine Bauträgerin für Rohbauarbeiten zahlreiche Abschlagsrechnungen erhalten und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Die ersten Abschlagsrechnungen wurden noch mit 19 % Umsatzsteuer ausgestellt. Nachdem die gesetzliche Umsatzsteuersenkung zum 1. Juli 2020 in Kraft trat, wurden spätere Abschlagsrechnungen mit 16 % Umsatzsteuer abgerechnet. Da die zugrunde liegende Werklieferung erst im zweiten Halbjahr 2020 fertiggestellt wurde, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Leistung insgesamt nur dem Steuersatz von 16 % unterliege und der zuvor geltend gemachte Vorsteuerabzug entsprechend zu kürzen sei.

Die Entscheidung

Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Die Richter stellten darauf ab, dass die Klägerin die Vorsteuer aus ordnungsgemäßen Abschlagsrechnungen geltend gemacht hatte und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zum jeweiligen Zeitpunkt vorlagen. Eine nachträgliche Korrektur komme nicht allein deshalb in Betracht, weil sich später aufgrund einer Gesetzesänderung ein niedrigerer Umsatzsteuerbetrag für die Gesamtleistung ergibt.

Besondere Bedeutung maß das Gericht außerdem dem Umstand bei, dass keine endgültige Schlussrechnung erteilt wurde und die leistende Baufirma zwischenzeitlich insolvent geworden war. Die Klägerin hatte den vermeintlich zu viel gezahlten Umsatzsteuerbetrag bislang nicht zurückerhalten. Eine Vorsteuerberichtigung würde daher dazu führen, dass sie wirtschaftlich mit einem Umsatzsteuerbetrag belastet bliebe, den sie weder vom leistenden Unternehmer noch vom Finanzamt zurückerhielte.

Das Finanzgericht gab der Klage daher statt und erkannte den geltend gemachten Vorsteuerabzug an. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung betrifft einen Sonderfall aus der Zeit der befristeten Umsatzsteuersenkung im Jahr 2020, hat jedoch darüber hinaus Bedeutung für den Umgang mit Abschlagsrechnungen. Das Urteil stärkt die Position von Leistungsempfängern, die Vorsteuer auf Grundlage ordnungsgemäßer Rechnungen geltend gemacht haben. Insbesondere in Fällen, in denen eine spätere Korrektur der Umsatzsteuer wirtschaftlich ins Leere laufen würde, weil der Leistende insolvent ist oder keine Rückzahlung erfolgt, spricht das Urteil gegen eine vorschnelle Vorsteuerberichtigung zulasten des Leistungsempfängers.

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