FG Münster: Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen scheitert an lückenhaftem Nachweis
Das FG Münster hat die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung versagt, weil der Unternehmer nicht eindeutig nachweisen konnte, welcher Lieferung in einer grenzüberschreitenden Lieferkette die Warenbewegung zuzuordnen war. Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die hohen Anforderungen an die Dokumentation innergemeinschaftlicher Lieferungen und Reihengeschäfte.
Der Sachverhalt
Im Streitfall hatte eine Unternehmerin eine gebrauchte Maschine an einen polnischen Abnehmer verkauft und die Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Zwar stand fest, dass die Maschine letztlich nach Polen transportiert wurde. Allerdings ergaben sich aus den vorgelegten Unterlagen erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der beteiligten Unternehmen, der Transportveranlassung und der Frage, wer zu welchem Zeitpunkt die Verfügungsmacht an der Maschine erhalten hatte.
Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass gerade die Lieferung der Klägerin die steuerfreie grenzüberschreitende Warenbewegung ausgelöst hatte. Vielmehr bestanden Anhaltspunkte dafür, dass weitere Unternehmen in die Lieferkette eingebunden waren und die bewegte Lieferung möglicherweise erst auf einer nachfolgenden Handelsstufe erfolgte. Da die Steuerfreiheit nur für die tatsächlich grenzüberschreitende Lieferung in der Kette in Betracht kommt, gingen diese Unsicherheiten zulasten der Klägerin.
Besondere Bedeutung maß das Gericht der Feststellungs- bzw. Beweislast zu: Wer die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen möchte, muss die Voraussetzungen lückenlos nachweisen können. Dabei genügt es nicht, dass einzelne Dokumente wie Gelangensbestätigungen oder Frachtpapiere vorliegen. Die Unterlagen müssen insgesamt ein schlüssiges und widerspruchsfreies Bild des tatsächlichen Geschehens vermitteln.
Auch einen Vertrauensschutz lehnte das Gericht ab. Nach Ansicht der Richter hätte die Unternehmerin weitere Nachforschungen anstellen müssen, um Unstimmigkeiten bei den Transport- und Lieferunterlagen aufzuklären. Wer sich auf die Steuerfreiheit berufen will, muss die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten lassen und offensichtlichen Zweifeln nachgehen.
Bedeutung für die Praxis
Gemeinsam mit dem Urteil des EuG zur Steuerfreiheit in Lieferketten (siehe entsprechende Meldung dazu in unserem LinkedIn-Account) stellt diese Entscheidung ein deutliches Warnsignal für Unternehmen dar, die grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU durchführen. Beide Urteile zeigen, dass nicht nur der grenzüberschreitende Transport selbst, sondern auch die genaue Dokumentation der Lieferkette, der Transportverantwortung und des Übergangs der Verfügungsmacht entscheidend sind. Gerade bei Reihengeschäften reichen einzelne Nachweise häufig nicht aus. Können Widersprüche oder Unklarheiten nicht ausgeräumt werden, droht die Versagung der Steuerfreiheit mit entsprechenden Umsatzsteuernachforderungen.

