Neue MwSt-Regeln für Dropshipping ohne IOSS in Frankreich

Frankreich hat für Dropshipping-Händler, die nicht über das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) abrechnen, die Umsatzsteuerpflicht neu geregelt. Beim Dropshipping werden Waren online verkauft und direkt von einem Lieferanten in einem Drittland an den Verbraucher geliefert.

 

Neue Umsatzsteuerregelungen in Frankreich ohne IOSS-Verfahren:

  • 1. Sendungen ≤ 150 € (Import über Frankreich, Ziel anderes EU-Land)
    • Verzollung im Zielland
    • Verkäufer schuldet keine französische MwSt
  • 2. Sendungen > 150 € (Import über Frankreich, Ziel anderes EU-Land)
    • Verkäufer wird Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Frankreich
    • Zusätzlich oft MwSt im Zielland fällig
      • Die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn der anschließende Verkauf in einem anderen EU-Mitgliedstaat besteuert wird – erfordert aber französische Umsatzsteuerregistrierung
  • 3. Import und Lieferung innerhalb Frankreichs
    • Unterschied, wer Importeur ist:
      • Endkunde als Importeur → trägt die Einfuhrumsatzsteuer
        • Voraussetzungen:
          • Ware gelangt direkt nach FR zum Käufer
          • Verkauf wird nicht durch elektronische Schnittstelle erleichtert
          • Verkäufer hat IOSS nicht verwendet
          • der Zollwert (Einkaufspreis) stimmt mit dem Verkaufspreis überein → in der Praxis eigentlich nie der Fall
      • Händler als Importeur → Einfuhrumsatzsteuer für den Import + franz. MwSt für den Verkauf
        • Voraussetzung: der Zollwert unterscheidet sich vom Verkaufspreis
        • Bedeutet für den Händler, dass er sich für die franz. MwSt registrieren und die Lieferung in seiner Mehrwertsteuererklärung angeben muss

 

Praktische Auswirkungen auf Dropshipping-Unternehmen

Das Urteil bekräftigt Frankreichs Bemühungen, die Einhaltung der Vorschriften in einem schnell wachsenden Sektor zu verschärfen.

Dropshipping-Händler, die Waren in die EU versenden, sollten Folgendes überprüfen:

  • Wo werden die Sendungen zolltechnisch abgefertigt?
  • Liegt der Warenwert über oder unter 150 Euro?
  • Weicht der deklarierte Zollwert vom tatsächlichen Verkaufspreis ab?

Für Nicht-EU-Verkäufer, die sich in Frankreich registrieren müssen, kann auch die Ernennung eines französischen Steuervertreters erforderlich sein.

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