Neue Anforderungen für Spediteure und Zollvertreter
Reform des Steuerberatungsgesetzes
Mit der Reform des Steuerberatungsgesetzes zum 3. Juli 2026 werden die bisherigen Sonderbefugnisse von Spediteuren und Zollvertretern neu strukturiert. Die bislang in § 4 Nr. 9 StBerG geregelten Tätigkeiten finden sich nun im neuen § 4d StBerG. Inhaltlich sollen die bestehenden Befugnisse zwar weitgehend unverändert bleiben, die Neuregelung sorgt jedoch für mehr Rechtssicherheit und klarere gesetzliche Vorgaben.
Spediteure dürfen weiterhin bei zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen sowie bei bestimmten verbrauchsteuerlichen Sachverhalten innerhalb der EU unterstützen. Sonstige Zollvertreter sind auf Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen beschränkt. Neu ist insbesondere die ausdrückliche Klarstellung, dass auch Rechtsbehelfe gegenüber Zollbehörden zum zulässigen Tätigkeitsumfang gehören.
Von besonderer praktischer Bedeutung sind die erstmals gesetzlich festgelegten Anforderungen an die personelle, fachliche und finanzielle Ausstattung der Dienstleister. Unternehmen müssen künftig nachweisen können, dass ihre Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen verfügen und regelmäßig fortgebildet werden. Bei Verstößen kann die Finanzverwaltung die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen.
Praxishinweis
Spediteure und Zollvertreter sollten ihre internen Qualifikations- und Fortbildungsnachweise überprüfen und dokumentieren. Unverändert bleibt, dass steuerliche Beratung an den Schnittstellen zum Umsatzsteuerrecht weiterhin den hierfür befugten Berufsgruppen, insbesondere Steuerberatern und Rechtsanwälten, vorbehalten ist.

