Steuerfreiheit bei Kreditverwaltung

Das EuG hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (T-184/25) entschieden, dass die Verwaltung von Krediten durch den ursprünglichen Kreditgeber nach deren Veräußerung an einen Dritten keine nach Art. 135 Abs. 1 lit. b bis d MwStSystRL steuerfreie Finanzdienstleistung darstellt.

Sachverhalt

A ist die Hauptniederlassung der Bank X und steht an der Spitze der Mehrwertsteuergruppe der Y‑Gruppe in Finnland. Die Y‑Gruppe erbringt überwiegend von der Mehrwertsteuer befreite Finanz‑ und Versicherungsdienstleistungen.

B ist eine Tochtergesellschaft der A, gehört jedoch einer anderen Mehrwertsteuergruppe an.

Die von A gewährten Immobilienkredite werden größtenteils zum Marktpreis an B veräußert, wobei die Verwaltung dieser Kredite weiterhin bei A verbleibt. B finanziert sich im Wesentlichen über besicherte Anleihen sowie über Kredite und Garantien, die A ihr gewährt.

Für die Verwaltungsleistungen im Zusammenhang mit den an B übertragenen Krediten stellt A der B die tatsächlichen Kosten zuzüglich eines Kostenaufschlags in Rechnung.

Nach einem Steuervorbescheid zugunsten der A galten die Verwaltungsleistungen im Zusammenhang mit den veräußerten Krediten und Sicherheiten als von der Mehrwertsteuer befreite Finanzdienstleistungen.

Die Stelle zur Wahrung der Rechte der Steuerberechtigten erhob jedoch Klage gegen diesen Bescheid. Sie begehrte die Feststellung, dass die von A an B erbrachten Verwaltungsleistungen nicht als mehrwertsteuerpflichtig einzustufen seien.

Entscheidung

Das EuG stellt zunächst klar, dass die in Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen sind. Nach der Abtretung der Kredite werden die Verwaltungsleistungen nicht mehr im Rahmen des ursprünglichen Kreditverhältnisses erbracht, sondern als eigenständige entgeltliche Dienstleistungen gegenüber dem Erwerber der Forderungen. Deshalb fallen sie nicht unter die Befreiung für die Verwaltung von Krediten durch den Kreditgeber.

Die Befreiung für die „Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ nach Art. 135 Abs. 1 lit. b MwStSystRL setzt voraus, dass die Verwaltungsleistung im Rahmen des Kreditverhältnisses zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer erbracht wird. Nach der Übertragung der Kredite auf B ist jedoch nicht mehr A, sondern B Gläubigerin der Darlehensforderungen. Die von A erbrachten Verwaltungsleistungen erfolgen daher gegenüber B als Erwerberin der Kredite und nicht gegenüber den Darlehensnehmern im Rahmen eines eigenen Kreditverhältnisses. Die Leistungen können deshalb nicht als Verwaltung von Krediten durch den Kreditgeber angesehen werden.

Auch die Befreiung für Umsätze betreffend Sicherheiten und Garantien nach Art. 135 Abs. 1 lit. c MwStSystRL greift nicht ein. Die von A erbrachten Tätigkeiten bestehen im Wesentlichen in der laufenden Verwaltung der Kredite und der zugehörigen Sicherheiten. Sie bewirken weder die Begründung noch die Änderung oder Übernahme einer Sicherheit oder Garantie und weisen daher nicht die spezifischen Merkmale eines befreiten Garantiegeschäfts auf.

Schließlich fallen die Leistungen auch nicht unter die Steuerbefreiung für Umsätze betreffend Forderungen, Zahlungen oder Überweisungen nach Art. 135 Abs. 1 lit. d MwStSystRL. Die Verwaltungsleistungen führen nicht selbst zu rechtlichen und finanziellen Änderungen zwischen den beteiligten Parteien, sondern stellen lediglich administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit den übertragenen Krediten dar. Dass dabei einzelne Zahlungsvorgänge vorbereitet oder überwacht werden, genügt für die Anwendung der Befreiung nicht.

Damit unterliegen Verwaltungsleistungen, die der ursprüngliche Kreditgeber nach der Übertragung seiner Darlehensforderungen gegen gesondertes Entgelt für den Erwerber erbringt, grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Ich suche