Umsatzsteuerliche Organschaft: Steuerbefreiung gilt nicht automatisch für die gesamte Gruppe
Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung in der Rechtssache Cavert eine wichtige Frage zur umsatzsteuerlichen Organschaft beziehungsweise Mehrwertsteuergruppe geklärt: Können sich alle Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe auf eine Umsatzsteuerbefreiung berufen, wenn nur eines der Gruppenmitglieder die dafür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt? Die Antwort lautet: nein.
Worum ging es?
Im Streitfall bestand eine niederländische Mehrwertsteuergruppe aus mehreren Gesellschaften und Stiftungen, die Leistungen im Bereich der Betreuung von Menschen mit Behinderungen erbrachten. Nur eine Gesellschaft verfügte über die gesetzlich erforderliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Die streitigen Leistungen wurden jedoch von einem anderen Gruppenmitglied erbracht, das selbst diese Anerkennung nicht besaß. Die Steuerpflichtigen vertraten die Auffassung, dass die Anerkennung eines Gruppenmitglieds für die gesamte Mehrwertsteuergruppe ausreichen müsse.
Die Entscheidung des EuGH
Der Gerichtshof stellte klar, dass eine Mehrwertsteuergruppe zwar grundsätzlich als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass persönliche Voraussetzungen für Steuerbefreiungen automatisch auf sämtliche Gruppenmitglieder übertragen werden können. Entscheidend ist vielmehr, welches Mitglied die Leistung tatsächlich an den Kunden erbringt. Nur wenn dieses konkret leistende Gruppenmitglied selbst alle Voraussetzungen der jeweiligen Steuerbefreiung erfüllt, kann die Befreiung in Anspruch genommen werden.
Insbesondere bei den Steuerbefreiungen für Gesundheitsleistungen und sozialfürsorgerische Leistungen verlangt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, dass der Leistungserbringer eine entsprechend anerkannte Einrichtung ist. Diese Anerkennung muss beim tatsächlich leistenden Unternehmen vorliegen und kann nicht allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Mehrwertsteuergruppe „mitgenutzt“ werden.
Begründung des Gerichts
Der EuGH stützt seine Entscheidung auf mehrere Argumente:
- Der Wortlaut der Steuerbefreiungsvorschriften knüpft ausdrücklich an die Eigenschaften der jeweiligen Einrichtung an, nicht an die Eigenschaft als Steuerpflichtiger.
- Die Anerkennungsvoraussetzungen sollen sicherstellen, dass nur solche Einrichtungen von der Steuerbefreiung profitieren, die tatsächlich die vom Gesetzgeber begünstigten Gemeinwohlzwecke verfolgen.
- Eine andere Sichtweise würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Unternehmen könnten allein durch den Beitritt zu einer Mehrwertsteuergruppe von Steuerbefreiungen profitieren, die ihnen außerhalb der Gruppe nicht zustehen würden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei der Anwendung von Umsatzsteuerbefreiungen innerhalb von Mehrwertsteuergruppen. Unternehmen sollten jedoch prüfen, ob das jeweils leistende Gruppenmitglied selbst über die erforderlichen Anerkennungen oder sonstigen persönlichen Voraussetzungen verfügt. Die bloße Zugehörigkeit zu einer steuerlichen Organschaft genügt hierfür nicht.
Für deutsche Unternehmen ist die Entscheidung allerdings keine große Überraschung. Der Bundesfinanzhof vertritt seit vielen Jahren die Auffassung, dass die persönlichen Voraussetzungen bestimmter Steuerbefreiungen innerhalb eines Organkreises bei jedem leistenden Unternehmen eigenständig zu prüfen sind. Der EuGH bestätigt diese bereits etablierte Linie nun ausdrücklich auf europäischer Ebene.

