Umsatzsteuerpflicht bei privater Firmenwagennutzung ohne Zuzahlung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27. Juni 2024 (6 K 1073/22) entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung auch ohne Zuzahlung des Arbeitnehmers einen entgeltlichen tauschähnlichen Umsatz darstellt. Damit liegt eine umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistung vor.

Sachverhalt

Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Klägerin hat ihren Sitz in Luxemburg. Sie überließ ihren in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern Firmenfahrzeuge, die auch privat genutzt werden durften. Für die arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs erfolgte kein Einbehalt eines Lohns als Gegenleistung, sodass keine Vermietung eines Beförderungsmittels gegeben ist.

Das Finanzamt behandelte die Fahrzeugüberlassung als entgeltlichen tauschähnlichen Umsatz. Es vertrat die Auffassung, dass die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer die Gegenleistung für die eingeräumte private Nutzungsmöglichkeit darstelle.

Die Klägerin wandte sich dagegen und machte insbesondere geltend, dass die Fahrzeugüberlassung nicht entgeltlich sei, da keine Zahlung erfolge. Zudem sei die Nutzungsüberlassung bereits in Luxemburg der Umsatzsteuer unterworfen worden, sodass eine Doppelbesteuerung drohe.

Entscheidung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte fest, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung einen entgeltlichen Umsatz darstellt. Die private Nutzungsmöglichkeit ist nach Auffassung des Gerichts Bestandteil der Arbeitsvergütung, sodass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Gegenleistung für die Fahrzeugüberlassung anzusehen ist. Damit liegt ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne des § 3 Abs. 12 UStG vor. Da die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz in Deutschland hatten und die Fahrzeuge dort nutzten, qualifizierte das Gericht die Überlassung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, deren Leistungsort sich gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG in Deutschland befindet. Die Umsätze unterlagen daher der deutschen Umsatzsteuer.

Dem Einwand der Klägerin, es liege mangels Zuzahlung keine entgeltliche Leistung vor, folgte das Gericht nicht. Die Arbeitsleistung selbst stelle das Entgelt dar, sodass eine unentgeltliche Wertabgabe nicht in Betracht komme. Auch der Hinweis, die Fahrzeugüberlassung sei bereits in Luxemburg besteuert worden, führte zu keiner anderen Beurteilung. Eine möglicherweise unzutreffende Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat könne die nach deutschem und unionsrechtlichem Umsatzsteuerrecht gebotene Besteuerung im Inland nicht ausschließen; eine Korrektur nach § 174 AO kam daher nicht in Betracht.

Das Finanzgericht wies die Klage folglich ab. Es sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung, da die private Nutzungsmöglichkeit arbeitsvertraglich vereinbarter Vergütungsbestandteil war. Die deutsche Umsatzsteuerpflicht blieb bestehen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Das Verfahren ist derzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 42/25 anhängig.

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