Verkauf aufbereiteter Gebrauchtgegenstände bleibt umsatzsteuerpflichtig
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Verkauf aufgearbeiteter Gebrauchtgegenstände der Umsatzsteuer unterliegt, auch wenn diese zuvor unentgeltlich von ihren Eigentümern abgegeben wurden. Die Richter stellten klar, dass die Wiederverwendung von Gegenständen im Sinne der Kreislaufwirtschaft keinen umsatzsteuerlichen Sonderstatus begründet.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer gebrauchte Bürostühle kostenlos übernommen, instand gesetzt und anschließend verkauft. Er vertrat die Auffassung, dass die Umsätze nicht steuerbar seien, da es sich ursprünglich um Abfälle gehandelt habe und seine Tätigkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz diene. Zudem sah er einen Wertungswiderspruch darin, dass die Umsatzsteuer auf den vollen Verkaufspreis erhoben wird, obwohl für die Gegenstände kein Einkaufspreis angefallen war.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei den Verkäufen um gewöhnliche steuerbare Lieferungen gegen Entgelt. Entscheidend sei, dass die Kunden für den Erwerb der Bürostühle bezahlen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Ob die Gegenstände zuvor als Abfälle eingestuft waren, sei für die umsatzsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung. Ein besonderes Umsatzsteuerrecht für Abfälle gebe es nicht.
Auch die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG lehnte das Gericht ab. Diese Regelung soll zwar Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsnachteile beim Handel mit Gebrauchtgegenständen vermeiden, setzt jedoch grundsätzlich einen Einkaufspreis voraus. Da die Bürostühle unentgeltlich erworben wurden, konnte kein Einkaufspreis vom Verkaufspreis abgezogen werden. Deshalb unterlag der gesamte Verkaufserlös der Umsatzsteuer.
Einordnung:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Nachhaltigkeits- und Wiederverwendungsaspekte allein keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Warenverkäufen haben. Unternehmen, die gebrauchte Gegenstände kostenlos übernehmen, aufbereiten und anschließend veräußern, können sich grundsätzlich weder auf eine Steuerbefreiung noch auf eine steuerliche Sonderbehandlung wegen der vorherigen Abfalleigenschaft der Gegenstände berufen. Zudem zeigt das Urteil die Grenzen der Differenzbesteuerung auf: Fehlt ein Einkaufspreis, wirkt sich die Begünstigung finanziell nicht aus.

