Vorsteuerabzug bei Insolvenzverwalterleistungen: BMF schafft Klarheit zur Aufteilung

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2026 setzt das Bundesministerium der Finanzen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den Urteilen XI R 8/22 und XI R 20/22 um und konkretisiert die Grundsätze zum Vorsteuerabzug aus Leistungen von Insolvenzverwaltern. Künftig kommt es maßgeblich darauf an, ob das insolvente Unternehmen fortgeführt oder abgewickelt wird. Je nach Ziel des Insolvenzverfahrens sind die Vorsteuerbeträge unterschiedlich aufzuteilen. Das BMF führt hierzu ein zweistufiges Prüfungsschema ein und übernimmt die Grundsätze in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Die Regelungen gelten in allen offenen Fällen.

Sachverhalt

Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, nach welchen Kriterien Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von Insolvenzverwaltern aufzuteilen sind, wenn deren Leistungen sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich des Insolvenzschuldners betreffen. Dabei war insbesondere zu klären, ob sich die Zuordnung nach den Insolvenzforderungen, den laufenden Tätigkeiten des Unternehmens oder nach Verwertungserlösen richtet. Grundlage waren zwei Verfahren aus dem Jahr 2024, die unterschiedliche Insolvenzkonstellationen betrafen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof unterscheidet zwischen der Fortführung und der Abwicklung eines Unternehmens. Wird das Unternehmen im Insolvenzverfahren tatsächlich fortgeführt, besteht grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen den Leistungen des Insolvenzverwalters und der laufenden unternehmerischen Tätigkeit. Nicht ins Gewicht fallende Verwertungshandlungen bleiben dabei außer Betracht. Als unwesentlich gelten Verwertungserlöse von höchstens 1 % der Gesamteinnahmen während der Insolvenzverwaltung.

Wird das Unternehmen hingegen nicht fortgeführt, sondern abgewickelt, ist für die Aufteilung der Vorsteuer regelmäßig auf das Verhältnis der angemeldeten unternehmerischen und nichtunternehmerischen Insolvenzforderungen abzustellen. Entfallen Forderungen auf Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, mindert dies zusätzlich den abzugsfähigen Vorsteuerbetrag.

Zur Vereinheitlichung der Praxis führt das BMF ein zweistufiges Prüfungsschema ein: Zunächst ist zu ermitteln, in welchem Umfang die Leistung des Insolvenzverwalters dem Unternehmen zuzurechnen ist. Anschließend ist zu prüfen, welcher Anteil der verbleibenden Vorsteuer tatsächlich abzugsfähig ist. Diese Grundsätze wurden dauerhaft in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

Bedeutung für die Praxis

Das Schreiben schafft erfreuliche Rechtssicherheit für Insolvenzverwalter, Berater und betroffene Unternehmen. Für den Vorsteuerabzug ist künftig entscheidend, ob eine echte Fortführungsabsicht vorliegt oder lediglich eine Abwicklung beziehungsweise Ausproduktion erfolgt. Unternehmen und Berater sollten die Dokumentation der Verfahrensziele sowie die Ermittlung der maßgeblichen Aufteilungsschlüssel sorgfältig vorbereiten. Besonders relevant ist die neue 1 %-Grenze für unwesentliche Verwertungserlöse, da sie unmittelbar darüber entscheidet, welche Methode zur Vorsteueraufteilung anzuwenden ist. Da die Grundsätze in allen offenen Fällen gelten, sollte geprüft werden, ob bereits laufende Insolvenzverfahren oder noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen von den neuen Vorgaben betroffen sind.

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