Keine Ist-Besteuerung bei freiwilligem Betriebsvermögensvergleich
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.04.2026 (Az. V R 16/24) entschieden, dass Freiberufler die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht in Anspruch nehmen können, wenn sie ihren Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG) ermitteln.
Sachverhalt und Urteil
Geklagt hatte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die trotz freiwilliger Bilanzierung die Umsatzsteuer weiterhin nach vereinnahmten Entgelten berechnen wollte. Der BFH blieb jedoch bei seiner bisherigen Rechtsprechung: Die Begünstigung der Ist-Besteuerung soll vor allem Unternehmern zugutekommen, die keine Buchführung mit Jahresabschluss führen und ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
Einordnung
Für die Praxis bedeutet dies:
- Freiberufler mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung können die Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung grundsätzlich weiterhin erfüllen.
- Wer freiwillig bilanziert und Jahresabschlüsse erstellt, hat keinen Anspruch auf die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.
- Die Finanzverwaltung wird durch das Urteil in ihrer bisherigen Auffassung bestätigt.
Freiberufler, die die Liquiditätsvorteile der Ist-Besteuerung nutzen möchten, sollten die Wahl ihrer Gewinnermittlungsart auch unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten überprüfen.

