Keine Vorsteuer aus Kantinenkosten für Leiharbeitnehmer

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer bloßen Hin- und Rückberechnung von Kosten für die vergünstigte Kantinennutzung von Leiharbeitnehmern kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt. Folge: Der Verleiher der Arbeitnehmer kann aus den entsprechenden Rechnungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Werden dennoch Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis ausgestellt, kann eine Steuerschuld nach § 14c UStG entstehen.

Sachverhalt

Die Klägerin vermittelte Zeitarbeitskräfte an eine AG. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung sollten die Leiharbeitnehmer die Betriebskantinen des Entleihers zu denselben vergünstigten Konditionen nutzen können wie dessen Stammbelegschaft. Zu diesem Zweck wurde ein zusätzlicher Kantinennutzungsvertrag abgeschlossen.

Der Entleiher stellte dem Personaldienstleister hierfür eine pauschale Vergütung pro Arbeitnehmer und Einsatztag zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Diese Kosten wurden anschließend vom Personaldienstleister wieder an den Entleiher zurückberechnet. Die Klägerin machte aus den Rechnungen des Entleihers den Vorsteuerabzug geltend.

Im Rahmen einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Es vertrat die Auffassung, dass kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliege. Nach erfolgloser Einspruchsentscheidung gelangte der Fall bis zum BFH.

Urteil

Der BFH gab dem Finanzamt, nach Auffassung des Gerichts lag zwischen Entleiher und Verleiher keine steuerbare Leistung vor.

Entscheidend war die wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Kostenpauschalen wurden zwar formal vom Entleiher an den Verleiher berechnet und anschließend wieder zurückbelastet. Tatsächlich sollte die finanzielle Belastung jedoch beim Entleiher verbleiben. Die Rechnungen dienten lediglich der konzerninternen Kostenverteilung. Ein echter Leistungsaustausch fand nicht statt.

Der BFH stellte außerdem fest, dass die vergünstigte Kantinennutzung auf Verpflichtungen des Entleihers gegenüber seinem Betriebsrat sowie später auf gesetzlichen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsrechts beruhte. Die Vereinbarungen begründeten daher keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil des Verleihers, der als umsatzsteuerliche Leistung angesehen werden könnte.

Mangels Leistung war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Gleichzeitig führte der offene Umsatzsteuerausweis auf den weiterberechneten Kantinenkosten zu einer Steuerschuld nach § 14c UStG, da über eine tatsächlich nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wurde.

Einordnung

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass für den Vorsteuerabzug nicht die Bezeichnung einer Rechnung, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs maßgeblich ist. Eine bloße Kostenweitergabe ohne eigenständige Leistung begründet nicht automatisch einen steuerbaren Umsatz.

Besonders kritisch ist das Risiko des § 14c UStG. Wird Umsatzsteuer für eine nicht vorhandene Leistung ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diese Steuer trotzdem. Gleichzeitig steht dem Rechnungsempfänger regelmäßig kein Vorsteuerabzug zu.

Unternehmen sollten daher bei Kostenumlagen, Pauschalabrechnungen und Weiterbelastungen stets prüfen, ob tatsächlich eine eigenständige Leistung vorliegt oder lediglich Kosten verrechnet werden. Gerade im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, bei Kantinen-, Fuhrpark- oder Sozialleistungen kann diese Abgrenzung entscheidend sein.

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