Verspätungszuschlag auch bei Steuererstattung möglich

BFH-Urteil

Mit Urteil vom 07.05.2026 (Az. V R 26/24) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Verspätungszuschlag auch dann festgesetzt werden kann, wenn die verspätet abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung zu einer Steuererstattung führt. Besonders bedeutsam ist dabei die Aussage des Gerichts, dass die Finanzverwaltung im Rahmen ihres Ermessens wiederholte Fristversäumnisse ausdrücklich berücksichtigen darf.

Der Sachverhalt

Ein Unternehmer reichte seine Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 erst Ende Januar 2023 ein, obwohl die gesetzliche Abgabefrist bereits am 31.08.2022 abgelaufen war. Die Erklärung führte zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Trotzdem setzte die Finanzverwaltung einen Verspätungszuschlag von 125 Euro fest. Der Unternehmer argumentierte unter anderem, dass bei einem Erstattungsfall kein Schaden für den Fiskus entstanden sei und daher ein Zuschlag nicht gerechtfertigt sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts dient der Verspätungszuschlag nicht nur dem Ausgleich möglicher Nachteile für die Finanzverwaltung, sondern besitzt zugleich einen repressiven und präventiven Charakter. Er soll verspätetes Verhalten sanktionieren und Steuerpflichtige künftig zu einer fristgerechten Abgabe ihrer Steuererklärungen anhalten.

Besonders hervorzuheben ist, dass der BFH die wiederholte verspätete Abgabe von Steuererklärungen als zulässiges Kriterium für die Ermessensentscheidung anerkennt. Wer bereits in der Vergangenheit Fristen versäumt hat, muss daher eher mit einem Verspätungszuschlag rechnen als ein Steuerpflichtiger, der erstmals verspätet erklärt.

Einordnung

Viele Steuerpflichtige gehen davon aus, dass bei einer Steuererstattung kein Verspätungszuschlag verhängt werden kann. Zwar greifen die gesetzlichen Automatismen für Verspätungszuschläge in Erstattungsfällen häufig nicht. Die Finanzverwaltung kann jedoch weiterhin nach pflichtgemäßem Ermessen einen Zuschlag festsetzen.

Der BFH macht deutlich, dass die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung unabhängig davon besteht, ob sich am Ende eine Nachzahlung, eine Erstattung oder ein Nullsaldo ergibt.

Steuerpflichtige sollten bei wiederholten Fristversäumnissen nicht darauf vertrauen, dass ein Erstattungsanspruch sie vor einem Verspätungszuschlag schützt.

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